Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung und Bereitstellung des Geschäftsbedarfs. Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bayern – vom 1. Juni 1992
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 01.06.1992; Aktenzeichen 8 P 92.00313) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Personalrat und die Leiter des Staatlichen Schulamts sind nicht einig darüber, wer als Dienststelle die Kosten des Personalrats zu tragen und dessen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen hat. Bisher hat der Landkreis freiwillig, widerruflich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Telefonkosten des Vorsitzenden des Personalrats übernommen, die Erstattung von Kosten für Fachliteratur aber abgelehnt.
Der Personalrat beantragte im Verfahren vor der Fachkammer festzustellen, daß das Staatliche Schulamt im Landkreis N. verpflichtet ist, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entstehenden notwendigen Kosten des Personalrats zu tragen und diesem den Bedarf im Sinne des Art. 44 Abs. 2 BayPVG im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschluß vom 1. Juni 1992 gab die Fachkammer diesem Antrag statt.
Gegen diesen Beschluß haben die Leiter des Staatlichen Schulamts Beschwerde eingelegt.
Sie beantragen, den Beschluß aufzuheben und die Anträge abzulehnen.
Der Personalrat tritt der Beschwerde entgegen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Beschwerde für unbegründet.
Zu den Einzelheiten, vor allem zur Begründung der im Verlaufe des Verfahrens gestellten Anträge und des angefochtenen Beschlusses, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die durch die Tätigkeit des Personalrats für die Gesamtheit der Volksschulen im Schulamtsbezirk entstehenden Kosten trägt nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG das Schulamt.
Diese Frage hat auf den Antrag des Personalrats nach Art. 81 Abs. 1 Satz 3 BayPVG das Fachgericht für Personalvertretungsangelegenheiten zu entscheiden. Es handelt sich nicht um den Fall des Art. 7 Abs. 3 BayPVG. Danach bestimmt in Zweifelsfällen die oberste Dienstbehörde oder, falls eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden ist oder nicht entscheidet, die Aufsichtsbehörde den Leiter der Dienststelle und seinen Vertreter. Damit sind die Einzelfälle gemeint, in denen zwischen Dienststelle und Personalvertretung streitig ist, wer innerhalb derDienststelle die Funktionen des Dienststellenleiters wahrnimmt. Das gilt nicht für den hier vorliegenden Fall, in dem nicht streitig ist, wer innerhalb einer Dienststelle bestimmte Funktionen erfüllt, sondern grundsätzlich in Frage steht, welche Behörden als Dienststellen den Personalräten für die Gesamtheit der Volksschulen im Schulamtsbezirk gegenüberstehen.
Die Antwort auf diese Frage erscheint vor allem deshalb problematisch, weil Art. 6 Abs. 4 BayPVG in Abweichung von Abs. 1 dieser Vorschrift die Gesamtheit der Volksschulen innerhalb des Bereichs eines Staatlichen Schulamts personalvertretungsrechtlich als Dienststelle definiert und zugleich eine Verselbständigung nach Art. 6 Abs. 3 BayPVG ausschließt. Damit kann nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswillen eine einzelne Volksschule keine Dienststelle sein. Andererseits ist der durch Art. 6 Abs. 4 BayPVG spezifisch personalvertretungsrechtlich geprägte Dienststellenbegriff „Gesamtheit der Volksschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts” fiktiver Art, dem organisationsrechtlich keine reale „Dienststelle” entspricht; nur eine wirkliche Dienststelle kann indessen die Kosten des Personalrats gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG tragen.
Um gleichwohl die letztgenannte Vorschrift sinnvoll im Zusammenhang mit den übrigen Gesetzesbestimmungen zu interpretieren, ist deshalb zu fragen, welche Behörde oder Körperschaft dem Personalrat der Dienststelle im Sinn des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayPVG „real” gegenübersteht.
Hierbei ist zunächst davon auszugehen, daß alle Bereiche der Schulverwaltung von einer Personalvertretung erfaßt sind. Der Personalrat für die Gesamtheit der Volksschulen im Schulamtsbezirk steht einmal dem Leiter des Schulamts gegenüber, wenn dieser beteiligungspflichtige Maßnahmen für die Gesamtheit derVolksschulen oder für eine einzelne Volksschule trifft, andererseits auch den Leitern der einzelnen Volksschulen, wenn diese eine beteiligungspflichtige Maßnahme für den Bereich ihrer Schule treffen. Jede andere Auslegung würde zu dem vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Ergebnis führen, daß entweder der Schulamtsleiter oder der Volksschulrektor aufgrund des Gesetzes frei von jeder Beteiligung eines Personalrats handeln könnten.
Kann aber hiernach dem Personalrat der Gesamtheit der Volksschule im Schulamtsbezirk sowohl der Schulamtsleiter als auch der jeweilige Volksschulrektor gegenüberstehen, liegt eine Konstellation vor, die dem Gesetz auc...