Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigungsanordnung (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 1995
Verfahrensgang
VG Regensburg (Beschluss vom 04.08.1995; Aktenzeichen 6 S 95.1261) |
Tenor
I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 1995 wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert in beiden Rechtszügen wird auf jeweils 7.500 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller betreibt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet der Gemeinde A. eine Diskothek, auf die durch am Nachthimmel weithin sichtbare gebündelte Lichtstrahlen aufmerksam gemacht wird. Die Diskothek liegt abgesetzt von der übrigen Bebauung am Rande der hier in West-Ost-Richtung verlaufenden Staatsstraße 6, in die etwa 100 m Östlich von Norden kommend die Staatsstraße 7 einmündet. Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, die Anlage zur Erzeugung der Lichteffekte zu beseitigen.
Unter dem 18. August 1993 hatte der Antragsteiler die Genehmigung einer Werbeanlage für seine Diskothek auf dem Grundstück FlNr. 1684 der Gemarkung A. beantragt. In den Bauunterlagen wurden zwei Werbeanlagen beschrieben, die auf dem Vordach des Eingangsbereichs angebracht werden sollten. Die Werbeanlage A besteht aus dem Schriftzug „V.”, die Werbeanlage B aus einem Außenstrahler vom Typ „Stella Xenon 2500” mit weißen Strahlen. In einer den Bauunterlagen beigefügten Skizze wird der Eingangsbereich dargestellt, wobei über der Schrift „V.” mit gestrichelten Linien die Umrisse eines Vulkankegels dargestellt sind. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1993 erteilte das Landratsamt Passau die Baugenehmigung zum Anbringen der Werbeanlage entsprechend den Planunterlagen.
Auf einen Hinweis der Polizeidirektion Passau, daß der Antragsteller eine „Lichtkanone” betreibe, die den Verkehr gefährde oder erschwere, ordnete das Landratsamt nach Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 30. Juni 1995 unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.000 DM die Beseitigung der Lichtanlage bis zum 25. Juli 1995 an. Die Beseitigungsanordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung verwies das Landratsamt auf Art. 72 Abs. 4 BayBO. Die Lichtanlage sei nicht genehmigt. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig, da die Verkehrsteilnehmer auf den nahegelegenen Staatsstraßen 6 und 7 sowie dem Autobahnzubringer durch die Lichteffekte abgelenkt würden. Über den dagegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluß vom 4. August 1995 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, da im Eilverfahren nicht geklärt werden könne, ob die Lichtanlage des Antragstellers die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtige.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Die Beseitigungsanordnung stütze sich auf Art. 72 Abs. 4 BayBO. Die in Deutschland nach wie vor ungewöhnlichen Lichteffekte, die, wie eine zwischenzeitlich durchgeführte Nachtschau von Landratsamt und Polizeidirektion ergeben habe, auch noch in einer Entfernung von 5 km zu sehen seien, gefährdeten den Straßenverkehr konkret.
Er beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 1995 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller wendet sich ohne konkrete Antragstellung gegen die Beschwerde, Er führt insbesondere aus, daß die genehmigte Lichtanlage die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer nur kurz in Anspruch nehme, da die Lichtstrahlen außer dem Hinweis auf die Lage der Diskothek keine weitergehenden Informationen enthielten. Eine Verkehrsgefährdung sei daher ausgeschlossen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der auf dem Dach der Diskothek fest angebrachte Strahler, der eine über mehrere Kilometer sichtbare Lichtsäule in den Nachthimmel aussendet, weist die Gäste auf den Standort der Diskothek hin. Damit handelt es sich um eine ortsfeste Einrichtung, die als Hinweis auf den Gewerbebetrieb des Antragstellers dient (s. dazu Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Nicht von Bedeutung ist dabei, daß die Lichtstrahlen keine bauliche Anlage darstellen. Denn die Bayerische Bauordnung unterwirft Werbeanlagen unabhängig von dieser Eigenschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der einwandfreien Gestaltung insoweit gleichen materiellen und formellen Anforderungen (s. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und Art. 72 Absätze 1 und 2 BayBO). Der Informationsgehalt der Anlage ist zwar nicht den Lichtstrahlen für sich betrachtet zu entnehmen, erschließt sich jedoch – entsprechend dem vom Betreiber verfolgten ...