Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Beendigung der Inobhutnahme. Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an den Personensorgeberechtigten

 

Normenkette

SGB VIII § 42 Abs. 4 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 3

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Entscheidung vom 22.04.2010; Aktenzeichen 14 K 09.1869)

 

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 12.069,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. April 2010 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO).

Rz. 2

 Er ist aber unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht greifen.

Rz. 3

 Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rz. 4

 Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rz. 5

 Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Übergabe der Kinder an den Vater während der Osterfeiertage vom 9. April 2004 bis zum 13. April 2004 habe die Inobhutnahme beendet.

Rz. 6

 Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen.

Rz. 7

 Nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch endet die Inobhutnahme mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorgeberechtigten. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, wann eine solche Übergabe erfolgt, ist vom Zweck der Inobhutnahme als vorläufige (Krisen-)Intervention auszugehen. Ist die konkrete Konflikt- oder Notlage beendet, besteht kein Raum mehr für eine Inobhutnahme (vgl. dazu Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 42, RdNrn. 48 f.). Der Gesetzgeber hat im Übrigen davon abgesehen, für die Beendigung der Inobhutnahme eine ausdrückliche Willenserklärung des Jugendamtes zu verlangen.

Rz. 8

 Demzufolge ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass das einer weiteren Vertiefung bedarf. Anlass der Inobhutnahme der Kinder am 8. März 2004 war der Umstand, dass die Mutter ihre beiden fünf und sechs Jahre alten Kinder gegen Abend schon nicht mehr aus der Kindertagesstätte abgeholt hatte. Zudem hatten Hausbewohner gegenüber dem Jugendamt angegeben und der Vater der Kinder hatte das bestätigt, dass wegen des Alkoholmissbrauches der Mutter die Versorgung der Kinder nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Diese Gefährdungssituation war beendet, als der zwischenzeitlich durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Görlitz vom 17. März 2004 und vom 29. März 2004 (Az. 002 F 00105/04) allein sorgeberechtigte Vater die beiden Kinder in den Osterferien 2004 für fünf Tage zu sich in seinen Haushalt in Nürnberg aufgenommen hatte. Die Betreuungsbereitschaft des Vaters wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, ebenso nicht seine Absicht, die Kinder so bald als möglich zu sich zu nehmen und nach Organisation deren Betreuung endgültig. Dass der Vater seine Kinder unmittelbar nach Beendigung seines Osterurlaubes vorübergehend berufsbedingt nicht selbst versorgen konnte und das Jugendamt allein deswegen in Absprache mit ihm die Kinder nochmals im Kinderheim Görlitz untergebracht hat, stellt schon mangels Gefährdungslage weder eine Fortsetzung der bis zum 8. April 2004 andauernden noch eine neue Inobhutnahme der Kinder dar. Im Übrigen greift auch der Einwand der Klägerin nicht, der Vater habe seinerzeit die elterliche Sorge nur aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichtes innegehabt, denn auch hieraus ergab sich keine die Inobhutnahme der Kinder rechtfertigende Gefährdungslage.

Rz. 9

 Die Berufung der Klägerin ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Rz. 10

 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstr...

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