Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Rechtscharakter einer – generellen – Weisung gegenüber Gerichtsvollzieher, betreffend Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (hier: VA-Charakter nach wie vor verneint). Dienstanweisung (Antrag nach § 123 VwGO bzw. 80 V). Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. März 2003
Normenkette
VwGO §§ 123, 80 Abs. 1; GVEntschV § 2; VollstrVergV § 1
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 26.03.2003; Aktenzeichen M 5 E 03.570) |
Tenor
I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/6 zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000 Euro (festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind als Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht A. bzw. beim Amtsgericht M. im Dienst des Antragsgegners tätig. Gegenüber den Antragstellern ergingen mit Datum vom 8. August 2002 durch den Direktor des Amtsgerichts A. als „Dienstanweisung” und mit Datum vom 12. August 2002 durch den Direktor des Amtsgerichts M. als „Dienstweisung” im wesentlichen gleich lautende Schreiben folgenden Inhalts:
„Im Hinblick auf das JMS vom 16.01.2002, Gz. 5653-VI-610/01, zum GvKostG und den Durchführungsbestimmungen zum GvKostG erteile ich aus gegebenem Anlass, aus rechtlichen Gründen und wegen des Gleichbehandlungsgebots gegenüber allen Gerichtsvollziehern folgende verbindliche Weisungen:
- Die Kosten sind nach Maßgabe des oben genannten JMS i.V.m. den DB-GvKostG und dem GvKostG zu erheben. Das JMS stellt eine verbindliche Kostenweisung dar.
- Kostenansätze, die nicht entsprechend dem JMS erstellt wurden, sind zu berichtigen, zuviel erhobene Kosten sind zurückzuerstatten.
Die zu viel erhobenen Kosten sind rückwirkend bis zum 01.05.2001 zu erstatten. Bei Beträgen unter 2,50 Euro hat die Erstattung an die Landesjustizkasse zu erfolgen. Darüber liegende Beträge sind an die jeweiligen Kostenschuldner zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung sämtlicher Beträge hat bis spätestens 10.11.2002 zu erfolgen.
Ausgenommen von der Rückzahlung sind Verfahren, in denen anderslautende gerichtliche Einzelfallentscheidungen getroffen wurden.”
Die durch das Amtsgericht A. erlassenen Dienstanweisungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach Widerspruch eingelegt werden könne.
Sämtliche Antragsteller erhoben Widersprüche, über die, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden ist. Die durch das Amtsgericht M. erlassenen Dienstweisungen wurden mit Schreiben vom 12. August 2002 dahingehend geändert, dass die Rückzahlung sämtlicher Beträge bis 31. Dezember 2002 zu erfolgen habe. Den Bitten der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche zu bestätigen, wurde nicht Folge geleistet.
Die Antragsteller beantragten beim Verwaltungsgericht Regensburg, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Dienstanweisungen vom 8. bzw. 12. August 2002 zu beachten. Sie begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, eine Rechtfertigung der Anweisungen könne nicht darin gesehen werden, dass alle Kostenschuldner in Vollstreckungsverfahren gleich behandelt würden, da die zuständigen Vollstreckungsgerichte ohnehin uneinheitlich entschieden. Inhalt der Weisung sei auch die Rückerstattung von Kosten und damit auch des den Gerichtsvollziehern zustehenden Kostenanteils, was deren Besoldung mindere. Dies werde umso deutlicher bei den Auslagen, die den Gerichtsvollziehern in vollem Umfang zustünden. Eine solche Verpflichtung könne nicht lediglich als Konkretisierung der beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht angesehen werden. Es handele sich um eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Verwaltungsakte zu qualifizieren seien.
Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Die Direktoren beider befasster Amtsgerichte haben gegenüber dem Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass den Weisungen der Charakter von Verwaltungsakten fehle.
Nach Verweisung der Verfahren durch das Verwaltungsgericht Regensburg an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München hat dieses die Anträge mit Beschluss vom 26. März 2003 abgelehnt. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Beachtung einer aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche, da die Dienstanweisungen keinen Verwaltungsakt darstellten, sondern als Weisungen an die Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Amtswalter und damit als Teil der Verwaltung gerichtet seien. Die in Frage stehenden Kosten setzten sich aus Gebühren und Auslagen zusammen; beides werde vom Gerichtsvollzieher zunächst für das Land erhoben. In diesem Regelungsbereich habe der Staat im Hinblick auf die Kostenschuldner für die gleiche Anwendung von Kostentatbeständen zu sorgen. Insofern sei die unterschiedliche Rechtsprechung der zuständigen Vollstreckungsgerichte unerheblich. Eine andere rechtliche Sichtweise könne auch nicht darau...