Gründe
Rz. 30
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird bei wiederkehrenden Leistungen der 3½-fache Jahresbetrag angesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Vorliegend war daher für die Jahre 2005 und 2006 zweimal der volle Jahresbetrag (348 Euro) sowie für das Jahr 2007 und Folgejahre eineinhalbmal der reduzierte Jahresbetrag (130,50 Euro), mithin also 478,50 Euro festzusetzen.
Unterschriften
Rz. 31
Dr. Motyl, Dr. Wagner, Dr. Peitek
Fundstellen
Dokument-Index HI2970573 |
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