Gründe

Rz. 30

 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird bei wiederkehrenden Leistungen der 3½-fache Jahresbetrag angesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Vorliegend war daher für die Jahre 2005 und 2006 zweimal der volle Jahresbetrag (348 Euro) sowie für das Jahr 2007 und Folgejahre eineinhalbmal der reduzierte Jahresbetrag (130,50 Euro), mithin also 478,50 Euro festzusetzen.

 

Unterschriften

Rz. 31

 Dr. Motyl, Dr. Wagner, Dr. Peitek

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2970573

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