Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung für ein Schulungsseminar. Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. April 1984

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 02.04.1984; Aktenzeichen 8 P 83 A. 2038)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – vom 2. April 1984 wird aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller gehört dem 1982 gewählten Personalrat bei der Polizeidirektion Bamberg, bei dem es keine allgemeine Aufgabenverteilung gibt, an. Der Antragsteller war vorher nicht Mitglied einer Personalvertretung. Vom 27. September bis 1. Oktober 1982 nahm er unter Freistellung vom Dienst an einem Grundseminar für Personalräte der Hanns-Seidel-Stiftung teil. Gegenstand dieses Seminars waren: die Geschäftsführung des Personalrats – Rechtsgrundlagen –, praktische Beispiele der Geschäftsführung, Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats, Beispiele der Mitbestimmung und Mitwirkung nach dem Personalvertretungsgesetz, Planspiele zur Personalratstätigkeit und Besprechung, Grundzüge des Bundesangestelltentarifvertrags aus der Sicht der Personalvertretung, tarifpolitische Entwicklungen im öffentlichen Dienst. Vom 31. Januar bis 4. Februar 1983 war der Antragsteller unter Freistellung vom Dienst Teilnehmer eines kommunalpolitischen Grundseminars der Hanns-Seidel-Stiftung.

Am 24. Mai 1983 beschloß der Personalrat bei der Polizeidirektion Bamberg, den Antragsteller zu einem in der Zelt vom 5. bis 10. Juni 1983 in Wildbad Kreuth stattfindenden Seminar für Personalräte (Land), veranstaltet von der Hanns-Seidel-Stiftung, zu entsenden. Nach dem Programm sollten bei diesem Seminar folgende Themen behandelt werden Spezialfragen der Geschäftsführung des Personalrats, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleiter und Personalrat, Planspiele zur Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats, Grundzüge des Sozial- und Verwaltungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der Personalratstätigkeit und neueste Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht. Mit Schreiben vom 30. Mai 1983 stellte der Antragsteller über die Polizeiinspektion Bamberg-Land bei der Polizeidirektion Bamberg den Antrag, ihn für die erforderliche Zeit (40 Stunden) vom Dienst freizustellen. Die Polizei Inspektion Bamberg-Land fügte hinzu, dienstliche Gründe stunden der Freistellung nicht entgegen. Die Polizeidirektion Bamberg legte das Gesuch dem Polizeipräsidium Oberfranken vor, bei dem es am 1. Juni 1983 einging.

Der Antragsteller nahm an dem Seminar teil.

Er beantragte am 23. Juni 1983 die Erstattung der Seminargebühren in Höhe von 70,– DM.

Mit Schreiben vom 29. Juni 1983 lehnte das Polizeipräsidium Oberfranken die beantragte Freistellung ab und erklärte, dem Antragsteller bleibe es überlassen, für die versäumte Dienstzeit Erholungsurlaub zu beantragen oder Arbeitszeitausgleich einzubringen.

Am 11. Juli 1983 lehnte die Polizeidirektion Bamberg auch die beantragte Kostenerstattung ab.

Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung der Freistellung wies das Polizeipräsidium Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 1983 als unzulässig zurück. Der Antragsteller legte gegen die Anrechnung der durch die Teilnahme am Seminar versäumten Zeit auf Überstundenausgleich Widerspruch ein, über den keine Entscheidung erging.

Am 5. September 1983 erhob der Antragsteller Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth gegen die Versagung seiner Freistellung vom Dienst für die Teilnahme an dem Seminar.

Mit Beschluß vom 29. November 1983 erklärte sich das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach.

Das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes – stellte mit Beschluß vom 2. April 1984 unter entsprechender Abänderung des Schreibens des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 29. Juni 1983 und dessen Widerspruchsbescheids vom 9. August 1983 fest, daß der Antragsteller für die Teilnahme am Personalräte-Seminar in Wildbad Kreuth vom 5. bis 10. Juni 1983 freizustellen war und ihm 70,– DM Seminarkosten zu erstatten sind.

Die Bevollmächtigten des Präsidenten des Polizeipräsidiums Oberfranken, die im Verlauf des Verfahrens auch eine Vollmacht des Leiters der Polizeidirektion Bamberg vorgelegt haben, haben Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Beschluß vom 2. April 1984 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, halt aber die Beschwerde für begründet.

Für die Einzelheiten wird auf das vom Polizeipräsidium Oberfranken vorgelegte Aktenheft sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszuge Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Anhörung.

 

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