Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezug der Fachzeitschrift „Der Personalrat”. Beschwerde des Beteiligten zu 1. und Anschlußbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 21. September 1987

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 21.09.1987; Aktenzeichen AN 7 P 87.01509)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 05.10.1989; Aktenzeichen 6 P 10.88)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 21. September 1987 wird in Satz 1 aufgehoben.

Der Antrag wird Insgesamt abgelehnt.

Die Anschlußbeschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, der Gesamtpersonalrat bei der Standortverwaltung Bayreuth, bei deren Hauptverwaltung in Bayreuth und deren Außenstellen in Hof, Naila und Wunsiedel zusammen nicht ganz 300 Personen beschäftigt sind, besteht aus sieben Mitgliedern, fünf Vertretern der Arbeiter- und je einem Vertreter der Angestellten- und der Beamtengruppe. Keiner der Mitglieder ist ganz oder teilweise freigestellt. Er hat Geschäftszimmer in Bayreuth und Wunsiedel. Der Vorsitzende hat seinen Dienstsitz in Wunsiedel. Der Antragsteller verfügt über den Gesetzestext, den Kommentar Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, Auflage 1977, und den Loseblattkommentar Lorenzen/Haas/Schmitt, jeweils zum Bundespersonalvertretungsgesetz. 1986 stellte der Dienststellenleiter auf oberbehördliche Weisung den Bezug der Fachzeitschrift „Die Personalvertretung”, die dem Antragsteller zur Verfügung gestanden hatte, aus haushaltsrechtlichen Gründen ein. Die Dienststelle hat ebenfalls den Kommentar Lorenzen/Haas/Schmitt. Weitere Kommentare und eine Zeitschrift zum Personalvertretungsrecht hat sie nicht.

Der Antragsteller beansprucht nunmehr den Bezug der Fachzeitschrift „Der Personalrat”. Der Dienststellenleiter, Beteiligter zu 1., lehnt dies als nicht erforderlich ab.

Mit seinem Antrag zum Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – beantragte der Antragsteller, den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm die Fachzeltschrift „Der Personalrat” kostenlos zur Verfügung zu stellen und diese Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Mit Beschluß vom 21. September 1987 verpflichtete die Fachkammer den Beteiligten zu 1., dem Antragsteller eine Fachzeitschrift für das Personalvertretungsrecht kostenlos zur Verfügung zu stellen, wies aber den Antrag im übrigen ab.

Gegen den am 9. Oktober 1987 als Einschreibesendung zur Post gegebenen Beschluß haben der Dienststellenleiter am 10. November 1987 Beschwerde und der Antragsteller am 26. November 1987 Anschlußbeschwerde eingelegt.

Der Dienststellenleiter stellt den Antrag, den Beschluß vom 21. September 1987 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Dienststellenleiters zurückzuweisen und den Dienststellenleiter in Abänderung des Beschlusses vom 21. September 1987 für verpflichtet zu erklären, ihm die Fachzeitschrift „Der Personalrat” kostenlos zur Verfügung zu stellen sowie diese Entscheidung für sofort vollziehbar zu erklären.

Der Dienststellenleiter tritt der Anschlußbeschwerde entgegen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Für die Einzelheiten, vor allem zur Begründung des angefochtenen Beschlusses und der gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Gegenstand der mündlichen Anhörung war, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Dienststellenleiters, die sich gegen Satz 1 des Beschlusses der Fachkammer vom 21. September 1987 richtet, ist zulässig und begründet, die unselbständige Anschlußbeschwerde des Antragstellers, die sich gegen Satz 2 dieses Beschlusses richtet, ist zulässig (vgl. dazu BverwG, Beschluß vom 30.8.1985, BverwGE 72, 94), aber nicht begründet.

Nach § 44 Abs. 2 BPersVG hat die Dienststelle dem Personalrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang u.a. den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Zum Geschäftsbedarf in diesem Sinne gehört auch Fachliteratur (vgl. BVerwG Beschluß vom 25.7.1979, PersV 1980, 57). Welcher Umfang an Ausstattung erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 2.12.1981 – P OVG B 17/81 –). In jedem Falle – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten in der Dienststelle und von der Aufgabenstruktur der Personalvertretung – sind die Texte der für die Arbeit der Personalvertretung bedeutsamen Rechtsvorschriften (vgl. VGH Bad-Württ, Beschluß vom 27.11.1984 Nr. 15 S 2665/83 – Leitsatz in ZBR 1986, 27) und ein Kommentar zum Bundespersonalvertretungsgesetz erforderlich (BVerwG, Beschluß vom 25.7.1979, Pers.V 1980, 57). Im übrigen richtet sich die Notwendigkeit der Ausstattung mit Fachliteratur nach dem quantitativen Anfall und besonderen qualitativen Anforderungen der dem Personalrat obliegenden Aufgaben sowie – im Sinne des G...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge