Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlberechtigung der Schüler der Krankenpflegeschule Passau. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 1982
Verfahrensgang
VG München (Beschluss vom 25.01.1982; Aktenzeichen M 709 XIV b 81) |
Tenor
I. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Landes – vom 25. Januar 1982 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Schülerinnen und Schüler der Krankenpflegeschule der Stadt Passau Beschäftigte im Sinne des Art. 4 BayPVG und damit wahlberechtigt für die Personalratswahlen sind.
II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Gesamtperaonalrat der Stadt Passau (Antragsteller) begehrt, die Feststellung, daß die Schülerinnen und Schüler der Krankenpflegeschule der Stadt Passau Beschäftigte im Sinne des Art. 4 BayPVG und damit wahlberechtigt für die Personalratswahlen sind. Der Personalrat des Städtischen Krankenhauses (Beteiligter zu 2.) hat sieh diesem Antrag angeschlossen. Die Schüler seien bei ihrer Ausbildung faktisch in dem Krankenhausbetrieb voll eingegliedert.
Das Städtische Krankenhaus ist eine unselbständige Einrichtung der Stadt Passau und als Dienststelle verselbständigt. Der Oberbürgermeister der Stadt Passau (Beteiligter zu 1.) und der Verwaltungsleiter des Städtischen Krankenhauses Passau (Beteiligter zu 3.) halten den Feststellungsantrag unter Hinweis auf den schulischen Charakter des Ausbildungsverhältnisses, in dem sich die Schüler der Krankenpflegeschule befinden, für unbegründet.
Die Krankenpflegeschule wurde durch eine zwischen der Stadt Passau und dem Landkreis Passau abgeschlossene Zweckvereinbarung von 1.8.1967 errichtet. Danach werden die Kosten für die erstmalige Einrichtung von der Stadt Passau und dem Landkreis Passau im wesentlichen je zur Hälfte getragen. Die Betriebskosten werden zu zwei Dritteln von der Stadt Passau und zu einem Drittel vom Landkreis Passau getragen. Die Schule wurde gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 a Krankenpflegegesetz mit dem Städtischen Krankenhaus verbunden und mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 23.6.1967 als Schule gemäß § 6 Krankenpflegegesetz anerkannt. Für die Schule besteht keine Satzung nach Art. 6 Abs. 2 EUG. Nach der Zweckvereinbarung unterliegt die Leitung der Schule in fachlicher, unterrichtlicher und disziplinärer Hinsicht gemeinsam dem ärztlichen Direktor des Städtischen Krankenhauses und einer Leitenden Unterrichtsschwester. Die Schüler werden zur praktischen Ausbildung nach Maßgabe des Lehrplans dem Städtischen Krankenhaus und den Kreiskrankenhäusern Fürstenzell und Hutturm (im Verhältnis 2: 1) zugeteilt. Tatsächlich wird die praktische Tätigkeit der Krankenpflegeschüler zu drei Viertel im Städtischen Krankenhaus abgeleistet. Der Rest verteilt sich auf die Krankenhäuser Fürstenzell und Vilshofen. Die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung der Schule werden entsprechend Art. 37 Abs. 1 Ziffer 1 GO von der Verwaltung des Städtischen Krankenhauses wahrgenommen. Die darüber hinausgehenden Angelegenheiten werden in einem zwischen den Beteiligten der Zweckvereinbarung paritätisch besetzten Verwaltungsausschuß vorberaten. Die endgültige Beschlußfassung obliegt den gesetzlichen Vertretungskörperschaften. Die Einnahmen und Ausgaben der Krankenpflegeschule werden im Haushaltsplan der Stadt Passau ausgewiesen. Dort werden drei Schüler auf eine volle Planstelle für das Städtische Krankenhaus verrechnet. Die Abrechnung der Ausbildungsbeihilfe, die die Schüler nach einem ihnen erteilten Bestätigungsschreiben in sinngemäßer Anwendung des TV zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger erhalten und für die Lohnsteuer entrichtet wird, erfolgt über die Pflegesatzverordnung. Die Krankenpflegeschüler sind sozialversichert und genießen, wie die (übrigen) Beschäftigten des Städtischen Krankenhauses, Berufsunfallschutz. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften werden – grundsätzlich – zu ihren Gunsten beachtet. Das Städtische Krankenhaus steht haftungsrechtlich für die Handlungen der Krankenpflegeschüler ein. Die Stationsleitung erstellt im Gespräch mit den Vollschwestern die Beurteilung der Krankenpflegeschüler. Andererseits wird die Krankenpflegeschule als Berufsfachschule geführt und untersteht der staatlichen Schulaufsicht. Für Schüler aus anderen Landkreisen werden Gastschulbeiträge abgerechnet. Das Gesetz, über die Kostenfreiheit des Schulwegs und das Gesetz über die Schulgeldfreiheit finden auf die Krankenpflegeschüler Anwendung. Seit 1981 werden den Schülern Lernmittel nach dem Gesetz über die Lernmittelfreiheit zur Verfügung gestellt.
Mit Beschluß vom 25.1.1982 hat die Fachkammer des Verwaltungsgerichts München für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht den Antrag mit der Begründung abgewiesen, das Ausbildungsverhältnis der Schüler der Krankenpflegeschule sei ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis.
Der Antragsteller ve...