Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Keine Prozesskostenhilfe nach Tod der antragstellenden Partei. Keine Unterbrechung des Verfahrens, weil verstorbener Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Billigkeitsgründen ist höchstpersönlicher Anspruch, der mit Tod des Antragstellers untergeht und nicht vererblich ist. Antrag nach § 123 VwGO. Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. September 2003
Normenkette
VwGO §§ 123, 166, 173; ZPO §§ 86, 114, 246 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 11.09.2003; Aktenzeichen 13 E 03.1423) |
Tenor
I. Der Antrag, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Tschampel, Ansbach, beizuordnen, wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I.
Der frühere Antragsteller W. verstarb am 24. Dezember 2003. Er begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum auszusetzen.
1. Die Antragsgegnerin gewährte W. mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt darlehensweise nach § 89 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und mit Bescheid vom 20. März 2000 ein Darlehen nach § 15 a BSHG zur Deckung von Wasser- und Kanalleitungsgebühren. W. war Eigentümer eines Einfamilienhauses, dessen Wert er auf 200.000 DM bis 250.000 DM einschätzte. Mit Leistungsbescheiden vom 7. Juli 1999, vom 8. Mai 2000 und vom 2. Juni 2001 forderte die Antragsgegnerin von ihm zunächst 9.035,85 DM, dann 10.595,03 DM und zuletzt 13.825,59 DM zurück. Alle drei Bescheide sind bestandskräftig. Weiter beantragt die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Ansbach die Eintragung einer Zwangshypothek auf das Grundeigentum des W. und betrieb nach der Eintragung die Zwangsvollstreckung.
2. Den Antrag des W.,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsversteigerungssache gegen ihn auszusetzen,
lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. September 2003 ab. Es komme allenfalls ein Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung nach Art. 22 VwZVG in Betracht, dessen Voraussetzungen hier offensichtlich nicht gegeben seien. Die fraglichen Leistungsbescheide seien bestandskräftig. Auch nach allgemeinen Billigkeitserwägungen sei die Antragsgegnerin nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung verpflichtet. Das Hausgrundstück gehöre nicht zum geschützten Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, weil eine Wohnungsgröße von 140 m² nicht als sozialhilferechtlich angemessener Wohnbedarf für den allein stehenden W. angesehen werden könne. Soweit er geltend mache, die Zwangsvollstreckung sei für ihn eine große psychische Belastung und er sei zudem krank, liege es in der Natur der Sache, dass die Zwangsvollstreckung in das selbst bewohnte Eigenheim von ihm als hart empfunden werde. Einen außergewöhnlichen Sachverhalt, der über die damit verbundene Härte hinaus W. außergewöhnlich belasten würde, vermöge das Gericht nicht zu erkennen.
3. Mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss verfolgte W. sein Begehren weiter. Hilfsweise begehrte er die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, über seinen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück FlNr. 2297, Nordweg 5 in 91522 Ansbach unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren beantragt. Seine Erben, die Antragsteller, haben sich nicht weiter geäußert.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag des W., ihm Prozesskostenhilfe und Rechtsanwalt Tschampel beizuordnen, war abzulehnen, weil nach seinem Tod während des Beschwerdeverfahrens eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Prozesskostenhilfe soll der Partei, die die Prozesskosten aus eigenen Mitteln nicht bestreiten kann, die Prozessführung ermöglichen. Dieser mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck kann nach dem Tod der bedürftigen Partei nicht mehr erreicht werden. Das hat zur Folge, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach ihrem Tod kein Raum mehr ist. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Rechtsanwalt, der die Prozesskostenhilfe begehrende Partei vertritt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 7.12.1976 NDR 1977, 409; Olbertz in Schoch, VwGO, Stand: Januar 2002, RdNr. 57 zu § 166). Das Prozesskostenhilfegesuch des W. ist infolge seines Versterbens erledigt. Der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist höchstpersönlicher Natur; es kommt nach dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 166 V...