Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Leistungsklage. Änderung der Raumaufteilung im Universitätsinstitut Willkürkontrolle einer Organisationsentscheidung. Raumausstattung der Abteilung für Infektionshygiene der TU. Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 1994

 

Normenkette

BayVwVfG Art. 35; BayHSchG Art. 52 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 S. 6, Art. 36 Abs. 3; GG Art. 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG München (Urteil vom 17.10.1994; Aktenzeichen M 3 K 91.3662)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 25.08.2003; Aktenzeichen 6 B 45.03)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Leiter der Abteilung für Infektionshygiene am Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Technischen Universität München (TUM). Diese Abteilung war auf Antrag der TUM mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 25. Oktober 1983 eingerichtet und räumlich im Bau 543, Trogerstraße 32 untergebracht worden. Am 3. Dezember 1990 beschloss die Klinikumskonferenz, die dem Kläger dort zur Verfügung stehenden zwei Räume zu reduzieren, um das derzeit als Sekretariat genutzte Zimmer Nr. 432.2.13 (45,3 qm) als Kursraum zu gewinnen; dem Kläger sollte sein bisheriges Zimmer Nr. 43.2.14 (39,8 qm) künftig als Sekretariat und Sitzraum verbleiben. Nachdem der Kläger dem Beschluss der Klinikkonferenz widersprochen hatte, stimmte der Fachbereichsrat Medizin am 6. Februar 1991 der vorgesehenen Änderung der Raumaufteilung zu. Mit Schreiben vom 18. Februar 1991 forderte der Institutsdirektor den Kläger auf, den Raum Nr. 43.2.14 bis zum 15. März 1991 für die vorgesehenen Umbauarbeiten (Aufteilung in Sitzraum und Sekretariat) frei zu machen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. Juli 1991 ließ der Kläger klarstellend wiederholen, dass er gegen die Beschlüsse der Klinikumskonferenz und des Fachbereichsrates der Fakultät für Medizin Widerspruch eingelegt habe. Die gefassten Beschlüsse seien rechtswidrig und hätten als Eingriffsmaßnahmen Verwaltungsaktqualität. Die Räume seien durch Organisationsakt des Ministeriums (KMS vom 25.10.1983) zugewiesen; auch wenn darin der Hinweis enthalten sei, dass kein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der zur Verfügung stehenden Räume bestehe, gebe dieser Vorbehalt nur dem Ministerium selbst die Befugnis, die Zuordnung von Räumen erforderlichenfalls und unter Beachtung des Willkürverbots zu ändern. Die Raumsituation in der Abteilung bestehe unverändert seit 1983. Das Arbeitszimmer des Klägers werde zum Teil als Bibliothek benutzt und diene daneben auch der Herausgabe und der Schriftleitung einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift; diese Nebentätigkeit stehe im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Klägers. Sie fördere sowohl die Lehr- und Forschungstätigkeit als auch die Patientenversorgung, sei damit für das Klinikum von Nutzen und dem Ansehen der TUM förderlich. Ohne die beiden Räume müsste die Herausgabe der Zeitschrift eingestellt werden.

Die TUM wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25. Juli 1991 als unzulässig zurück, da die angegriffenen Entscheidungen keine Verwaltungsakte darstellten. Die Entscheidung, welche Räume einem Hochschullehrer zur Verfügung stehen, sei eine reine Organisationsmaßnahme. Da die Raumvergabe hier in gleicher Weise auch für einen Vertreter bzw. einen potentiellen Nachfolger gelten würde, beträfe sie den Kläger nicht persönlich, sondern lediglich als Inhaber eines Amtes. Der Widerspruch wäre im übrigen auch nicht begründet, da die Raumvergabe eine den Hochschulen zugewiesene staatliche Angelegenheit sei. Nach den Richtlinien für die Raumbedarfsplanung habe ein C 3-Professor einen Anspruch auf eine Raumgröße von 16,5 qm; nach der Neuplanung verbleibe dem Kläger ein Einzelarbeitszimmer mit einer Größe von ca. 20 qm. Aus der Nebentätigkeit könne kein Anspruch auf Zuweisung zusätzlicher Flächen abgeleitet werden.

Mit seiner Klage vom 30. August 1991 wandte sich der Kläger gegen die beschlossene Änderung der Raumaufteilung. Mit der Neuregelung werde die Abteilung in ihrem räumlichen Bestand betroffen, wofür ausschließlich das Ministerium zuständig sei. Im übrigen sei die beabsichtigte Raumänderung sachlich nicht veranlasst; der angeblich benötigte Seminarraum könne anderweitig in den Gebäuden des Instituts untergebracht werden.

Nach mündlicher Verhandlung am 17. Oktober 1994 übergab das Verwaltungsgericht am 18. Oktober 1994 der Geschäftsstelle einen Urteilstenor, wonach die Klage abgewiesen wurde. Die nicht unterschriebenen Urteilsgründe wurden den Beteiligten im November 2001 zugestellt.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen diese...

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