Entscheidungsstichwort (Thema)
Beeinträchtigung durch Straßenleuchten. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 1987
Verfahrensgang
VG Regensburg (Urteil vom 26.10.1987; Aktenzeichen 5 K 85 A.1156) |
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen, die von vier Straßenleuchten auf das Anwesen der Klägerin einwirken.
1. Das Anwesen der Klägerin liegt an der Gemeindeverbindungsstraße in P., einem kleinen Ortsteil des beklagten Marktes Schönberg im Bayerischen Wald. Im Jahre 1981 wurden dort von der Beigeladenen, einem Energieversorgungsunternehmen, im Auftrag des Beklagten vier Straßenleuchten aufgestellt, die nach Beschwerden der Klägerin später teilweise modifiziert wurden. Derzeit besteht die Beleuchtungsanlage aus zwei Kofferleuchten (Spiegeloptikleuchten mit wannenförmigem Reflektor; Leuchte 1 und 2) und zwei Pilzleuchten (Leuchte 3 und 4), jeweils mit einer Quecksilberdampf-Hochdrucklampe HWL 80 der Firma Osram, 80 Watt Anschlußleistung. Die Leuchte 1 wurde an ihrer Schmalseite mit einer Blende versehen. Sie ist ca. 24 m, die Leuchte 2 ca. 43 m, die Leuchte 3 ca. 130 m und die Leuchte 4 ca. 180 m vom Anwesen der Klägerin entfernt. Alle Leuchten sind teilweise von Buschwerk verdeckt. Die Leuchte 1 ist vor allem vom Treppenhausfenster im 1. Obergeschoß des klägerischen Anwesens, außerdem im Erdgeschoß der Ostseite des Hauses zu sehen, die übrigen Leuchten von den Fenstern der Wohn- und Schlaf räume im 1. Obergeschoß der Südseite des Hauses. Das Verkehrsaufkommen auf der Gemeindeverbindungsstraße ist insbesondere zur Nachtzeit sehr gering.
2. Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin,
die vier Straßenleuchten am P. weg sachgemäß abzublenden und die Glaswannen der Beleuchtungskörper gegen flache Opalüberfang-Glasscheiben auszutauschen.
Sie macht geltend, sie werde durch die Leuchten geblendet und habe deshalb schon vier Unfälle erlitten. Das Quecksilberdampflicht sei außerdem gesundheitsschädlich.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Eine Blendung sei wegen der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Ausstattung der Leuchten ausgeschlossen. Die Beleuchtung sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich.
Das Verwaltungsgericht wies nach Einnahme eines Augenscheins und unter Verwertung eines vom Beklagten vorgelegten Gutachtens von Prof. H., München, die Klage ab. Als Anspruchsgrundlage komme zwar kein immissionsschutzrechtlicher, wohl aber ein allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt. Zwar könne Licht aus Quecksilberdampf-Hochdrucklampen aufgrund seiner spektralen Zusammensetzung geeignet sein, schädigend auf den menschlichen Organismus einzuwirken. Weder Beleuchtungsstärke noch Leuchtdichte erreichten im vorliegenden Fall aber einen unzulässigen Umfang. Bei dem am stärksten betroffenen Fenster betrage die Beleuchtungsstärke 0,1 bis 0,2 lux (lx), der Grenzwert von 3 lx für Wohngebäude werde also nicht überschritten. Auch die Leuchtdichte erreiche nicht den um etwa das 10fache höheren Grenzwert.
3. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückzuweisung der Berufung. Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses stellen keine Anträge, halten aber die Berufung für unbegründet.
Mit Beschluß vom 16. November 1989 holte der Senat ein Gutachten des Bayer. Landesamts für Umweltschutz ein, zu der Frage, ob von der umstrittenen Straßenbeleuchtung schädliche Lichtimmissionen auf das Anwesen der Klägerin einwirken. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 20. September 1990 wird verwiesen. Außerdem gab der Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 1990 ergänzende Erläuterungen. Insoweit und wegen des weiteren Gangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 1990 verwiesen.
Vorgelegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren außerdem ein Gutachten von Prof. Dr. H., Institut für Medizinische Optik der Universität München, vom 30. Juli 1986, ein Gutachten von Prof. Dr. H., em. Direktor der Universitätsaugenklinik Münster, vom April 1980 zu einem anderen Rechtsstreit, sowie verschiedene Presseveröffentlichungen und vorprozessualer Schriftverkehr.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) bejaht. Abwehransprüche gegen die von Straßenleuchten ausgehenden Lichtimmissionen sind nach allgemeiner Ansicht Öffentlich-rechtlicher Natur (OVG NW vom 28.1.1980 ZMR 1980, 219; OVG Rh-Pf vom 26.9.1985 NJW 1986, 953; HessVGH vom 26.4.1988 NJW 1989, 1500). Die Gemeinden erfüllen mit der Beleuchtung ihrer Verkehrsflächen öffentliche Aufgaben im Rahme...