Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenbescheide nach ElektroKostV vom 6. Juli 2005. Keine Weitergabe der Umsatzsteuer auf die Gebührenschuld als „Auslage” i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG. Elektrogesetz (Mehrwertsteuer auf Gebührengesamtbeträge). Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Oktober 2006
Leitsatz (redaktionell)
Während mit Wirkung vom 1.1.2007 die Gebühren für die in Anlage 1 der ElektroGKostV genannten Amtshandlungen, soweit sie der Umsatzsteuer unterliegen, nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben werden und damit der Verordnungsgeber für den Vollzug des Elektrogesetzes erstmals geregelt hat, dass nunmehr auch die gesetzliche Umsatzsteuer auf die Gebühren vom Gebührenschuldner verlangt werden kann, weil die Beklagte als beliehene Unternehmerin der Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG unterliegt, war die Festsetzung von Umsatzsteuer gegenüber dem Gebührenschuldner vor dem 1.1.2007 mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.
Normenkette
ElektroG § 22 Abs. 2; ElektroGKostV vom 6. Juli 2005; Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 19. Dezember 2006; VwKostG § 10 Abs. 1 Nr. 7; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9; ElektroGKostV § 1 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
VG Ansbach (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen AN 11 K 06.1946) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Herstellerin von Elektrogeräten, wandte sich gegen 104 von der Beklagten verfügte Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen sowie gegen die entsprechenden Kostenbescheide.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2006 hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Kostenbescheide der Beklagten insoweit auf, als dort eine Mehrwertssteuer von jeweils 16,00 EUR festgesetzt wurde, und wies die Klagen im Übrigen ab.
Soweit es den Klagen stattgab, führte das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung aus, für eine gesonderte Festsetzung der Mehrwertsteuer für den Gebührengesamtbeitrag bestehe keine Rechtsgrundlage. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroGKostV vom 6. Juli 2005 ergäben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis zu dieser Verordnung. Dort seien verschiedene Gebührentatbestände aufgeführt. Im Übrigen könne nach allgemeinen Grundsätzen auf die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (VwKostG) zurückgegriffen werden. Wegen des in diesem Bereich strikten Gesetzesvorbehaltes dürften dort nicht genannte Kosten nicht erhoben werden. Die Festsetzung einer Mehrwertsteuer für die entsprechenden Amtshandlungen nach dem Elektrogesetz bzw. der Elektrogesetzkostenverordnung sei aber weder in der speziellen Kostenverordnung noch im allgemeinen Kostengesetz vorgesehen. Für Kosten in diesem Sinne werde Umsatzsteuer grundsätzlich nicht erhoben, weil es sich bei diesen Kosten um Einnahmen aus öffentlich-rechtlicher Gewalt handle. Hierfür sei eine gebührenrechtliche Grundlage erforderlich. Im Verhältnis Kostenschuldner zur Behörde sei die Festsetzung einer Umsatzsteuer wegen der Natur der Amtshandlung schon ausgeschlossen. Da allerdings die Umsatzsteuer zu den Kostenfaktoren gehöre, die den Wert der Amtshandlung beeinflussten, könnte sie im Rahmen der Gebührenkalkulation beim Aufwand berücksichtigt werden. Davon zu trennen sei aber die nur im Verhältnis der Beliehenen zur Finanzverwaltung relevante Frage, ob die Gebühreneinnahme einen steuerbaren Umsatz im Sinn des § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstelle.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und von ihr eingelegten Berufung trägt die Beklagte vor, die angefochtenen Kostenbescheide seien in vollem Umfange rechtmäßig. Die Beklagte unterliege der Umsatzsteuer, auch wenn sie als beliehene Unternehmerin hoheitliche Aufgaben wahrnehme. Der Bundesfinanzhof gehe in ständiger Rechtsprechung von der Unternehmereigenschaft Beliehener aus. § 1 Abs. 2 ElektroGKostV i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG sei eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG würden vom Gebührenschuldner die Beträge, die anderen Behörden zustünden, als Auslagen erhoben. Derartige Beträge seien u.a. auch die an die Finanzbehörden als andere Behörden abzuführende Umsatzsteuer. Die Beklagte leite die Umsatzsteuer auch nicht bereits durch die Erhebung der Gebühren auf die Klägerin über. Bei den im Gebührenverzeichnis als Anhang zu § 1 Abs. 1 ElektroGKostV genannten Gebührensätzen handele es sich um Nettosätz...