Leitsatz (amtlich)
1. § 2 Abs. 2 JVEG sieht - wie § 68 GKG - nur eine Wiedereinsetzung auf Antrag vor.
2. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie z.B. in § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG vorgesehen ist, enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage; § 2 Abs. 2 JVEG ist lex specialis gegenüber § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Entschädigung für den Krankentransport vom 25.01.2012 (Rechnung vom 24.04.2012) wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Senat hat darüber zu entscheiden, ob der Antragstellerin bezüglich der Entschädigung für eine Fahrt zu einem Gerichtstermin Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.
Die Antragstellerin ist ein Inkassodienstleister für Rettungsdienstunternehmen. Sie macht die Kosten für einen Transport einer Klägerin durch einen Krankenwagen zu einem Gerichtstermin geltend.
Im Verfahren der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Az. L 13 R 959/11 wurde für den 25.01.2012 ein Erörterungstermin vor dem Bayer. Landessozialgericht angesetzt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.01.2012 wurde der Klägerin der von ihr beantragte Krankentransport zur Anreise zum Gerichtstermin dem Grunde nach richterlich genehmigt. Weiter wurde ihr eine gerichtliche Bestätigung vom selben Tag zur Vorlage bei dem für den Krankentransport zuständigen Unternehmen übersandt. Mit dieser Bestätigung - so die Hinweise darin - könne das Unternehmen direkt mit dem Bayer. Landessozialgericht abrechnen. Ein Antragsrecht der Klägerin für die Fahrtkosten sei dann nicht mehr gegeben. In der Bestätigung für das Unternehmen erfolgte der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach der Fahrt erfolgen müsse.
Am 25.01.2012 wurde die Klägerin mit einem Krankenwagen des BRK N. zum Gericht gebracht.
Die Rechnung der Antragstellerin für den Krankentransport vom 25.01.2012 (Rechnungsdatum 24.04.2012) ging beim Bayer. Landessozialgericht am 26.04.2012 ein.
Mit Schreiben vom 11.05.2012 teilte der Kostenbeamte der Antragstellerin mit, dass die Antragsfrist am 25.04.2012 geendet habe. Der Antrag sei erst am 26.04.2012 und damit zu spät bei Gericht eingegangen. Der Entschädigungsanspruch sei wegen Fristversäumnis erloschen.
Mit Schreiben vom 13.06.2012 mahnte die Antragstellerin die Begleichung der Rechnung vom 24.04.2012 an, ohne sich zum gerichtlichen Schreiben vom 11.05.2012 zu äußern. Der Kostenbeamte verwies dazu auf das gerichtliche Schreiben vom 11.05.2012.
Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 03.07.2012 gegen die Ablehnung der Zahlung der Rechnung vom 11.05.2012 gewandt. Sie hat vorgetragen, dass das Bayer. Landessozialgericht dem Rettungsdienstpersonal nicht als Rechnungsempfänger bekannt gewesen sei. Erst nach Kontakt mit der Krankenkasse sei das Gericht als zuständiger Kostenträger mitgeteilt worden. Daraufhin sei die Rechnung umgehend an das Gericht geschickt worden. Es werde daher um nachträgliche Erstattung der Krankentransportleistung gebeten.
II.
Wiedereinsetzung wegen der Entschädigung für den Krankentransport vom 25.01.2012 (Rechnung vom 24.04.2012) kann nicht gewährt werden.
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Antragstellerin
Zugunsten der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass diese - wie dies in der gerichtlichen Bestätigung vom 16.01.2012 aufgezeigt worden ist - mit ihrer Rechnung vom 24.04.2012 einen abgetretenen Anspruch der Klägerin im Verfahren L 13 R 959/11 wegen Fahrtkosten geltend macht. Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den Regelungen des JVEG, das wegen § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Anwendung kommt. Ein Anspruch auf Erstattung der Anreise mit einem Krankentransport kann sich aus § 5 Abs. 3 JVEG ergeben.
Anderenfalls, d.h. wenn die Antragstellerin einen eigenen Anspruch geltend machen würde, würde ein Anspruch nach dem JVEG schon daran scheitern, dass das JVEG für eine Begleitperson - in dieser Eigenschaft ist das Krankentransportunternehmen aufgetreten - keinen eigenen Anspruch vorsieht.
2. Keine Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung auf Antrag kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, da der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt worden ist. Wiedereinsetzung von Amts wegen sehen die Regelungen des JVEG nicht vor.
2.1. Rechnung zu spät gestellt
Der Entschädigungsanspruch war bereits erloschen, als die Rechnung für den Krankentransport der Klägerin zum Gerichtstermin am 25.01.2012 beim Bayer. Landessozialgericht einging.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat.
Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit dem Ende des Gerichtstermins am 25.01.2012, an dem die Klägerin auch wieder nach Hause gelangt ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG beträgt die Frist drei Monate. Sie endet gemäß der entsprechend heranzuziehenden Regelung des § 64 Abs. 2 SGG mit dem Ablauf desjenig...