Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung gem. § 45 ff. RVG
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bestimmung der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren sind Synergieeffekte bzw. Rationalisierungseffekte zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr.
In dem zur vorliegenden Kostensache führenden Klageverfahren S 13 AS 759/08 ging es um die Höhe der Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Mai bis Oktober 2008. Mit Beschluss vom 28.09.2010 erhielt der Kläger Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Beschwerdeführers. In einem Erörterungstermin am 28.09.2010, der von 14.15 Uhr bis 14.20 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger um monatlich 80 Euro höhere Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu leisten hatte, für den streitgegenständlichen Zeitraum also 480 Euro.
Im Parallelverfahren S 13 AS 758/08 ging es ebenfalls um die Höhe der Kosten der Unterkunft, allerdings für den Zeitraum November 2007 bis April 2008. Die Sach- und Rechtslage war dieselbe wie im Verfahren S 13 AS 759/08, abgesehen davon, dass es für die verschiedenen Leistungszeiträume verschiedene Bescheide gab. Auch die vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren vorgelegten Klagebegründungen waren identisch. Im Erörterungstermin am 28.09.2010 (13.35 Uhr bis 14.15 Uhr) waren die Beteiligten ausweislich der Niederschrift damit einverstanden, dass die Rechtssachen S 13 AS 758/08, S 13 AS 759/08 und S 13 AS 801/08 zusammen erörtert wurden. Sie schlossen einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger um monatlich 80 Euro höhere Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu leisten hatte, für den streitgegenständlichen Zeitraum also 480 Euro.
In einem weiteren Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AS 801/08 ging es wieder um die Höhe der Kosten der Unterkunft. Der Kläger hatte den Bescheid vom 18.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2008 wegen der Kosten der Unterkunft angefochten und die identische Klagebegründung wie in den Verfahren S 13 AS 578/08 und S 13 AS 579/08 vorgelegt, obwohl mit dem Bescheid vom 18.05.2008 eine Neufeststellung der Leistung nur wegen der Änderung der Regelleistung für die Zeit ab 01.07.2008 (bis 31.10.2008) erfolgt war. Im Erörterungstermin am 28.09.2010 (14.20 Uhr bis 14.22 Uhr) wurde der Rechtsstreit im Hinblick auf den im Verfahren S 13 AS 759/08 geschlossenen Vergleich für erledigt erklärt.
Für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Beiordnung im Verfahren S 13 AS 758/08 erhielt der Beschwerdeführer wie beantragt die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr jeweils in Höhe der Mittelgebühr. Im Verfahren S 13 AS 801/08 erhielt er für seine Tätigkeit im Rahmen der Beiordnung die Verfahrensgebühr in Höhe von 125 Euro statt der beantragten 250 Euro und die Terminsgebühr in Höhe von 80 Euro statt der beantragten 200 Euro; diese Kostensache ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 15 SF 29/11 B E.
Mit Kostenerstattungsantrag für Prozesskostenhilfe vom 04.10.2010 machte der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren S 13 AS 759/08 einen Erstattungsbetrag von 791,46 Euro geltend. Er forderte die Verfahrensgebühr in Höhe von 250 Euro, die Terminsgebühr in Höhe von 200 Euro und die Einigungsgebühr in Höhe von 190 Euro (außerdem Pauschale 20 Euro, Fahrtkosten 2,23 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld 2,86 Euro: 665,09 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer 126,37 Euro).
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Kostenbeamtin) setzte die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten am 12.11.2010 auf 523,71 Euro fest:
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Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG |
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125,00 Euro |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG |
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100,00 Euro |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 RVG |
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190,00 Euro |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 Euro |
Reisekosten, Nr. 7003 VV RVG |
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2,23 Euro |
Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG |
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2,86 Euro |
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440,09 Euro |
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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83,62 Euro |
insgesamt |
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523,71 Euro |
Die vom Beschwerdeführer angesetzte Verfahrensgebühr hielt die Kostenbeamtin für überhöht. Der Beschwerdeführer habe zwar die Klage erhoben und begründet, die Klagebegründung sei jedoch identisch mit den jeweiligen Begründungen in den parallel laufenden Verfahrens des Klägers S 13 AS 758/08 und S 13 AS 810/08. Darüber hinaus sei der den drei Klagen zugrunde liegende Sachverhalt gleich. Unter Einbeziehung der Synergieeffekte sei gemäß der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger die Gebühr auf 125 Euro, die Hälfte der Mittelgebühr, festzusetzen. Dasselbe gelte für die Term...