Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Zeugenentschädigung, wenn der Zeuge die versäumte Arbeitszeit nachholt
Leitsatz (redaktionell)
Ein Zeuge hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, wenn er die durch die Zeugenladung versäumte Arbeitszeit ohne Verdiensteinbuße in seiner Freizeit nachholt.
Normenkette
JVEG §§ 20, 22 S. 1
Tenor
Die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Wahrnehmung des Termines vor dem Bayer. Landessozialgericht in München am 15.02.2005 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 132,00 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Gründe
I.
In dem Rechtsstreit des A. gegen die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz mit Az.: L 5 KR 184/03 ist die Antragstellerin am 15.02.2005 als Zeugin geladen worden.
Sie hat mit Entschädigungsantrag vom selben Tag neben den Fahrtkosten vor allem einen Verdienstausfall als Betriebswirtin bei der A. Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH geltend gemacht. Der ausgefallene Beratungstag sei am Samstag, den 19.02.2005 in der Freizeit nachzuholen.
Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts hat mit Nachricht vom 17.03.2005 insgesamt 132,00 Euro bewilligt, die sich wie folgt aufschlüsseln:
Ein Verdienstausfall ist nicht bewilligt worden. Der vorliegend gegebene Verlust von Freizeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG nicht zu entschädigen.
Die Antragstellerin hat mit Telefax vom 18.03.2005 hervorgehoben, dass sie einen Verdienstausfall für acht Stunden von maximal 17,00 Euro = 136,00 Euro begehre. Ihr Arbeitgeber habe sie vor die Alternative gestellt, die ausgefallenen Beratungsstunden von ihren Gehalt abzuziehen oder dass sie diese an einem freien Tag nachleiste. Sie habe sich für die letztere Alternative entschieden. Sie sehe es daher als unbillig an, zumal die beantragte Nachzahlung ohnedies nur einen Teil ihres tatsächlichen Ausfalles darstelle.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat der Angelegenheit nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Die Entschädigung ist auf insgesamt 132,00 Euro festzusetzen. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Die Antragstellerin begehrt anstelle der bewilligten Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne von § 20 JVEG vorliegend eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG. Voraussetzung hierfür ist eine erlittene Vermögenseinbuße (Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 24. Aufl., Rz. 22.2 zu § 22 JVEG).
Eine solche Vermögenseinbuße ist hier jedoch deswegen nicht gegeben, weil die Antragstellerin den ausgefallenen Beratungstag 15.02.2005 am Samstag, den 19.02.2005 in ihrer Freizeit nachgeholt hat. Ausweislich des Entschädigungsantrages vom 15.02.2005 sowie des Telefaxes vom 18.03.2005 sind ihr die ausgefallenen Beratungsstunden nicht von ihrem Gehalt abgezogen worden, weil sie diese an ihrem freien Tag nachgeleistet hat.
Der Antragstellerin ist somit zutreffend eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG in Höhe von 24,00 Euro bewilligt worden, nicht jedoch eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen des Kostenbeamten des BayLSG mit Nachricht vom 17.03.2005 Bezug genommen.
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat bereits mit Beschluss vom 17.04.2004 - L 2 U 84/02.Ko grundsätzlich entschieden hat, dass ein Verlust von Freizeit einem Verdienstausfall nicht gleichsteht.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Fundstellen