Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Prüfung der Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht durch das Gericht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag. Dabei sind auch die bis dahin durchgeführten Ermittlungen (hier: Gutachten) zu berücksichtigen.
2. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.
3. Allein ein klägerischer Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG ist nicht ausreichend, um eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a SGG zu begründen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.
Der Bf. war als Monteur beschäftigt. Während dieser Tätigkeit erlitt er am 28.09.2010 beim Abladen von Fenstern von einem LKW einen Unfall, als diese gegen sein rechtes Handgelenk prallten. Es wurde eine distale Radiusfraktur rechts diagnostiziert.
Im Auftrag der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bf.) erstellte der Chirurg Dr. S. ein Gutachten vom 28.02.2012. Danach bestünden beim Bf. Belastungsschmerzen, eine Kraftminderung und eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks. Ferner bestehe eine posttraumatische Arthrose 3. Grades. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage ab 30.05.2011 20 v.H.
Der beratende Chirurg Dr. G. schloss sich dieser MdE-Bewertung nicht an und empfahl eine MdE von unter 10 v.H. nach einem halben Jahr. Mit Bescheid vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 lehnte es die Bg. daraufhin ab, dem Bf. eine Verletztenrente zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat u.a. den Chirurgen Dr. A. zum medizinischen Sachverständigen bestellt. Nach dessen Gutachten vom 05.06.2013 beträgt die MdE 10 v.H. Auffällig seien die seitengleichen Verarbeitungsspuren der Hände. Es bestehe eine angedeutete Verdickung der Weichteile über dem körperfernen Speichenende auf der Speichenseite. Die Hautnarbe sei reizlos. Es könne ein Druckschmerz am Speichenende ausgelöst werden. Die Unterarmdrehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Handgelenksbeweglichkeit rechts betrage 50-0-30°, 25-0-20° (im Vergleich zu 60-0-50°, 30-0-30° links). Die Fingerbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Es lägen geringfügige sekundär-arthrotische Veränderungen an der radiokarpalen Gelenkfläche vor. Die Radiokarpalarthrose begründe die schmerzhafte Bewegungseinschränkung nicht ausreichend. Eine Kraftminderung sei nicht festzustellen. Infolge des unfallbedingt erlittenen Speichenbruchs am körperfernen Ende rechts sei eine geringfügige Achsabweichung und schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks sowie sekundärarthrotische Veränderungen der radiokarpalen Gelenkfläche verblieben. Hierfür sähe die Begutachtungsliteratur eine MdE von 10 v.H. vor.
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 12.06.2013 auf das eindeutige Gutachtensergebnis hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 24.07.2013 hat die Prozessbevollmächtigte des Bf. die anwaltliche Vertretung angezeigt, Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht, einen Antrag auf Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt und PKH unter Beiordnung ihrer Person beantragt.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.07.2013 abgelehnt, da keine hinreichende Aussicht für einen Erfolg der Klage bestehe. Die Unfallfolgen bedingten keine MdE von mindestens 20 v.H. Es hat sich hierbei auf das Gutachten des Dr. A. sowie ergänzend auf die einschlägige Fachliteratur gestützt.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Bf. auf den Schriftsatz vom 24.07.2013, insbesondere den dort gestellten Antrag nach § 109 SGG, sowie auf eine beantragte Fristverlängerung (Schriftsatz vom 07.08.2013) hingewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.08.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen ist die Berufung im Senat anhängig (Az.: L 2 U 383/13).
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit den §§ 114 f Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind dabei neben einem Antrag, der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit und dem Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorges...