Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme von Beiträgen zu einer Glasversicherung bei selbst genutztem Eigenheim
Leitsatz (amtlich)
Keine Übernahme der Kosten für eine Glasversicherung als Kosten der Unterkunft und Heizung bei einer selbstbewohnten Immobilie.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 548/16 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme der Aufwendungen für eine Glasversicherung für das erste Halbjahr 2015 in Höhe von 23,52 € und das erste Halbjahr 2016 in Höhe von 20,14 €.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt ein von den Eltern geerbtes Eigenheim, das vom Beklagten nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt wurde.
Mit Schreiben vom 20.12.2015 und 28.01.2016 beantragte er die Übernahme der Aufwendungen für eine Glasversicherung für das erste Halbjahr 2015 in Höhe von 23,52 € und für das erste Halbjahr 2016 in Höhe von 20,14 € (fällig zum 09.01.2016). Bei einem zur Miete wohnenden Leistungsbezieher würden diese Kosten als Nebenkosten der Wohnung erstattet. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 02.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2016 ab. Die Glasversicherung sei keine notwendige Versicherung. Die Hausratversicherung sichere auch Glasschäden durch Feuer, Einbruchsdiebstahl etc. ab. Bei Mietverhältnissen hingegen stehe der Abschluss einer solchen Versicherung nicht zur Disposition der Mieter.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG hat ein Gutachten zur Berechnung der Wohnfläche eingeholt und die Klage mit Urteil vom 07.02.2018 mangels Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit mangels Anspruches auf Alg II abgelehnt. Das Wohnhaus des Klägers mit einer Wohnfläche von knapp 120 qm und einer Grundstücksfläche von 1.348 qm sei unangemessen groß und damit als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen. Einer Verwertung stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit entgegen noch würde diese eine besondere Härte für den Kläger darstellen. Der Verkehrswert des Haues übersteige den Freibetrag des Klägers. Die Frage der Hilfebedürftigkeit sei als Grundlage aller Leistungen nach dem SGB II durch das Gericht zu klären, auch wenn der Beklagte das Haus nicht als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen hätte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Streitig seien ua Leistungen für mehr als ein Jahr.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn der Kläger begehrt nach seinem ausdrücklich gestellten Klageantrag lediglich die Berücksichtigung des erhöhten Bedarfes für das 1. Halbjahr 2015 und für das 1. Halbjahr 2016, also für die jeweiligen Monate der Fälligkeit des Beitrages. Die Glasversicherung ist jeweils nur in den Monaten der Fälligkeit des Versicherungsbeitrages als (im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten) möglicherweise bedarfserhöhend anzusehen, so dass dies allenfalls den Bedarf der jeweiligen Monate der halbjährlichen Fälligkeit erhöhen kann. Es handelt sich bei den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des 1. Halbjahres 2015 und des 1. Halbjahres 2016 um jeweils getrennte Streitgegenstände, die nicht zusammenzurechnen sind (vgl. dazu ua auch BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - und Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - beide veröffentlicht in Juris). Es ist somit von getrennt zu beurteilenden Leistungszeiträumen auszugehen, die vorliegend jedenfalls nicht mehr als ein Jahr umfassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemei...