Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde. Bedürftigkeitsprüfung. Nichteinreichen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (amtlich)
Eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des § 172 Abs 3 Nr 2 SGG liegt auch vor, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, weil eine Prüfung die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, weil der nach § 117 Abs 4 ZPO erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.03.2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 25.03.2009, mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 20 SO 206/08 abgelehnt hat, ist unzulässig.
Nach § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen liegt auch vor, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, weil eine Prüfung die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, weil der nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 Satz 1, Abs 3 und 4 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist (vgl. Beschlüsse des LSG Sachsen vom 02.01.2009 - L 2 B 641/08 AS-PKH - und vom 26.11.2008 - L 3 B 571/08 AS-PKH -, Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.01.2009 - L 18 B 2432/08 AS PKH -).
Das SG hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2009 - diesem ausweislich der in der Akte des SG sich befindenden Zustellungsurkunde am 21.01.2009 zugestellt - unter Fristsetzung aufgefordert, mittels beigelegtem Vordruck die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Nachweisen abzugeben. Der Beschwerdeführer ist als Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch nicht von der nach § 117 Abs 4 ZPO grundsätzlich vorgeschrieben Verwendung des amtlichen Vordrucks der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befreit gewesen. Lediglich Angaben zu bestimmten Punkten des Vordrucks sind entbehrlich, wenn der zuletzt erhaltene Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII dem Vordruck beigefügt wird. Eine Übersendung des Vordrucks erfolgte nicht, so dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abzulehnen war.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen