Leitsatz (amtlich)
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Rahmen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung gem. § 4 Abs. 1 JVEG ist nicht statthaft.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 31. Mai 2012, Az.: S 13 SF 1/12, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin (Bf) für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins eine höhere Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zusteht, als ihr bereits gewährt worden ist.
Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Würzburg unter dem Az.. geführten Verfahrens nahm die Bf nach Anordnung des persönlichen Erscheinens am 14.11.2011 einen Termin am Sozialgericht wahr. Dazu wurde sie von Herrn R. begleitet.
Im Entschädigungsantrag vom 14.11.2011 machte die Bf Folgendes geltend:
- Zeitversäumnis für sich selbst von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr (fünf Stunden ohne Pause),
- Fahrtkosten mit Fremd-Pkw mit Fahrer (Herr R.) insgesamt 140 km,
- Begleitperson (Herr R.) fünf Stunden Zeitversäumnis.
Das Merkzeichen B sei bereits im Jahr 2010 beantragt worden.
Der Kostenbeamte des Sozialgerichts setzte eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 50,- € (Entschädigung der Bf für Nachteilsausgleich: 15,- €; Fahrtkosten PKW: 35,- €) fest. Die Notwendigkeit einer Begleitperson - so der Kostenbeamte - sei nicht nachgewiesen.
Mit Schreiben vom 30.12.2011 hat die Beschwerdegegnerin die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt. Sie hat sich im Schreiben vom 16.01.2012 u.a. über die "Kleinlichkeit der Kosteneinsparung" beklagt. Am 01.04.2012 hat sie die Seite 2 eines Bescheids vom 21.03.2012 vorgelegt, wonach das Merkzeichen B seit 24.07.2010 anerkannt worden sei.
Mit Beschluss vom 31.05.2012 ist die Entscheidung des Kostenbeamten bestätigt worden. Kosten für die Begleitperson seien nicht zu erstatten, da die Bf offensichtlich Herrn R. nichts für die Begleitung gezahlt habe. Die Entscheidung sei endgültig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- € nicht übersteige und keine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache gegeben sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 12.06.2012 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Das Sozialgericht hat in seiner Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde unzulässig ist, da weder der Beschwerdewert 200,- € übersteigt (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG) noch eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Sozialgericht erfolgt ist (§ 4 Abs. 3, 2. Alt. JVEG).
1. Beschwerdewert nicht erreicht
Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- € übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem vom Antragsteller angestrebten Betrag und der erfolgten Festsetzung.
Bei einer wie hier auf 50,- € festgesetzten Entschädigung muss der angestrebte Betrag damit über 250,- € liegen, um den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Unter Zugrundelegung und vollständiger Übernahme der Angaben der Bf im Entschädigungsantrag vom 14.11.2011, die die Grundlage für den von der Bf angestrebten Entschädigungsbetrag darstellen, hätte sich keinesfalls eine Entschädigung von mehr als 250,- € ergeben, sodass der Beschwerdewert von 200,- € nicht erreicht ist.
Bei angegebenen gefahrenen 140 km ergibt sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ein Fahrtkostenersatz von 35,- €. Der Bf selbst steht für die geltend gemachten fünf Stunden Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG eine Entschädigung von 15,- € zu.
Vom Sozialgericht bei der dortigen Festsetzung der Entschädigung nicht übernommen worden aus dem Entschädigungsantrag der Bf ist nur die von ihr beantragte Entschädigung "für 5 h Zeitversäumnis" der Begleitperson R.. Dafür wäre - sofern dem Antrag der Bf gefolgt würde - gemäß § 20 JVEG eine Entschädigung in Höhe von weiteren 15,- (5 Stunden je 3,- €) festzusetzen. Weitere Entschädigungstatbestände für die Begleitperson hat die Bf nicht geltend gemacht. Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Entschädigung auf 50,- € festzusetzen, könnte also für die Bf allenfalls mit einer Beschwer von 15,- € verbunden sein. Damit ist der für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von 200,- € bei weitem nicht erreicht.
Rein der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde nicht dadurch "zulässig gemacht" werden könnte, dass im zweitinstanzlichen Verfahren eine Erweiterung des in erster Instanz Beantragten erfolgt, um so den Beschwerdewert zu erreichen (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.1985, Az.: 4 Ws 282/85). Ein weitergehender Vortrag der Bf vor dem Bayer. LSG dahingehend, dass ihrem Begleiter nicht nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis, wie dies ausdrücklich am...