Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Streit um Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sowie über die Versicherungspflicht der Pflegeperson. Antragsberechtigung der Pflegeperson
Leitsatz (amtlich)
1. Leistungen der Pflegeversicherung nach §§ 14ff SGB 11 stehen dem Versicherten und nicht dessen Pflegeperson zu. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Einwilligung des Betreuers der Pflegeperson und ohne wirksame Bevollmächtigung ist unzulässig.
2. Bei Streit über die Festsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Pflegeperson antragsberechtigt.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. August 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge vom 19. November 2008 bis 2. September 2011, die Umstellung von Kombipflege auf Pflegegeld ab dem 1. Dezember 2010 bis 2. September 2011, die Überprüfung von fehlenden Pflegegeldleistungen ab dem 1. September 2006 bis 30. November 2010 sowie die Anweisung nicht geleisteter Zahlungen auf ein angegebenes Bankkonto.
Am 31. August 2011 beantragte der Antragsteller zu 1) und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), die Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) zur Zahlung von Pflegegeld für seine Nichte - die Antragstellerin zu 2) - zu verpflichten. Das Sozialgericht München lehnte einen Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 als unzulässig ab (Az.: S 17 P 236/11 ER). Diese stehe unter Betreuung; der gesetzliche Betreuer habe die Antragstellung nicht genehmigt.
Der Bf. beantragte am 8. Mai 2012 für sich sowie seine Nichte, die Bg. zur Zahlung von Pflegegeld für die Pflege seiner Nichte zu verpflichten. Zu deren gesetzlichen Betreuer wurde am 30. Januar 2012 Herr Rechtsanwalt B. bestellt.
Das Amtsgericht A-Stadt genehmigte mit Beschluss vom 9. September 2011 die Unterbringung der Antragstellerin zu 2) in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der geschlossenen Abteilung einer therapeutischen Einrichtung bis längstens zum 8. September 2012.
Mit Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 8. Mai 2012 hat der Bf. die o.g. Anträge gestellt (Az.: S 3 P 169/12 ER).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hat mit Bescheid vom 30. Juli 2012 gegenüber dem Bf. festgestellt, dass dieser nicht der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 S. 1 Nr. 1 a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) unterliege, weil die Pflegetätigkeit unter 14 Stunden in der Woche ausgeübt werde (§ 19 S. 2 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - SGB XI).
Das Sozialgericht München hat den Antrag auf Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge mit Beschluss vom 2. August 2012 abgetrennt, da eine Zuständigkeit der Kammer nicht gegeben sei, und mit weiterem Beschluss vom 2. August 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Anträge seien im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig. Die Antragstellerin zu 2) stehe unter gesetzlicher Betreuung und sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht prozessfähig. Der Betreuer habe die Antragstellung nicht genehmigt. Eine wirksame Bevollmächtigung des Bf. liege nicht vor. Dem Bf. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Mangels Betreuungsinhaberschaft könne dieser keine wirksamen Anträge für die Antragstellerin zu 2) stellen. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Anträge auch unbegründet seien.
Für den Antrag auf Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge hat die 27. Kammer (Az.: S 27 R 1563/12 ER) ihre Zuständigkeit nicht gesehen. Das Sozialgericht (Az.: S 3 P 268/12 ER) hat daraufhin diesen Antrag mit Beschluss vom 7. August 2012 abgelehnt. Auch dieser Antrag sei unzulässig. Die Begründung des Beschlusses vom 2. August 2012 wurde im Wesentlichen wiederholt.
Gegen den Beschluss vom 2. August 2012 hat der Bf. am 7. September 2012 Beschwerde eingelegt, gegen den Beschluss vom "10.8.2012" (gemeint: 7. August 2012) am 17. September 2012. Mit Beschluss vom 25. September 2012 hat der Senat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Betreuer hat mit Schriftsatz vom 18. September 2012 mitgeteilt, dass er für die Antragstellerin zu 2) keine Beschwerde erhoben hat. Auch der Bf. hat am 21. September 2012 darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 2) keine Beschwerde eingelegt hat. Ferner hat er die Hinzuziehung von "zwei weiteren Vorverfahren" beantragt.
Im Rahmen der Begründung der Beschwerde hat der Bf. auf Verfahrensauffälligkeiten hingewiesen, insbesondere im Hinblick auf die Akteneinsicht beim Sozialgericht München, und sich gegen die Trennung der Verfahren gewandt. Im Übrigen hat ...