Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständiger. Geh- und Stehbeeinträchtigung. Taxi. Begleitperson. Merkzeichen B
Leitsatz (redaktionell)
Fährt ein gehbehinderter Kläger mit einem Taxi zu einem Termin bei einem gerichtlich bestellten Gutachter, so kann ihn der Fahrer beim Stehen und Gehen unterstützen; Eine Begleitperson ist daher i.d.R. nicht erforderlich.
Normenkette
JVEG § 4 Abs. 1; SGB IX § 146 Abs. 2; BGB § 670
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermines vom 21.08.2007 bei Dr. H. P. W. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 50,00 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitere Entschädigung zu als die bereits bewilligte.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist in seinem Rechtsstreit gegen den Freistaat Bayern entsprechend der Beweisanordnung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 09.07.2007 von Dr.H.P.W. untersucht worden. Zum Zwecke der Untersuchung ist der Antragsteller am 21.08.2007 mit einem Taxi und seiner Lebensgefährtin Frau G. H. angereist und auch wieder nach A-Stadt zurückgefahren.
Entsprechend den vorgelegten Quittungen der Taxiunternehmen Taxi T. und O.-Taxi Betriebs-GmbH vom 21.08..2007 sind dem Antragsteller mit Nachricht der Kostenbeamtin des BayLSG vom 08.11.2007 50,00 EUR bewilligt worden. Diese hat jedoch keine sonstigen notwendigen Aufwendungen für die Begleitperson Frau G. H. anerkannt.
Der Antragsteller hat mit Bestätigung von Frau G. H. vom 11.11.2007 weitere 20,00 EUR geltend gemacht, die an diese gezahlt worden seien. Ergänzend hat der Antragsteller im Rahmen des Telefonates vom 18.12.2007 eingeräumt, dass er versehentlich 60,00 EUR Taxikosten anstelle von richtigerweise 50,00 EUR geltend gemacht habe. Zum anderen verstehe er jedoch nicht, warum Kosten für eine Begleitperson nicht anerkannt würden. Ausweislich seines Schwerbehindertenausweises sei er auf eine Begleitperson notwendig angewiesen.
Von Seiten des Kostensenats wurden die Streitakten L 15 SB 72/07 ergänzend beigezogen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt.
Der Antragsteller ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 100 festgestellt worden. Die Merkzeichen "G", "B" und "aG" sind festgestellt worden.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.H.P.W. hat aufgrund seines fachorthopädischen Gutachtens vom 21.08.2007 zusammenfassend festgestellt, dass der Antragsteller trotz der vorhandenen vielfältigen Behinderungen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht erfüllt. Im Rahmen der Anwesenheitsbescheinigung vom 31.08.2007 hat Dr.H.P.W. wegen der starken Geh- und Stehbeeinträchtigung eine Begleitperson als notwendig erachtet, jedoch nicht die Benutzung eines Taxis.
Auf richterlichen Hinweis vom 07.09.2007 hat die Kostenbeamtin des BayLSG mit Abrechnung vom 08.11.2007 die für den Antragsteller günstigere Abrechnung dahingehend vorgenommen, Taxikosten in Höhe von 50,00 EUR zu erstatten, nicht jedoch Kosten für die Begleitperson.
Hieran ist auch aus der Sicht des 15. Senats als Kostensenat des BayLSG festzuhalten. Denn die bei dem Antragsteller bestehende Geh- und Stehbeeinträchtigung ist erheblich. Nachdem vorliegend der Taxifahrer hier gleichsam die Funktion einer Begleitperson zum gerichtlich bestellten Gutachter und wieder nach Hause zurück übernommen hat, ist die Notwendigkeit einer zusätzlichen Begleitung durch die Lebensgefährtin des Antragstellers Frau G. H. nicht nachgewiesen.
Soweit sich der Antragsteller im Übrigen auf die Zuerkennung des Merkzeichens "B" im Sinne von § 146 Abs.2 SGB IX beruft, ist dies nicht sachdienlich. Denn danach ist der Antragsteller lediglich berechtigt, eine Begleitperson bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich mitzunehmen. Hier ist die Lebensgefährtin des Antragstellers Frau G. H. unentgeltlich im Taxi mitgenommen worden, sodass keine weiteren Kosten hierfür angefallen sind.
Im Übrigen ist es unter Lebensgefährten unüblich und nicht notwendig, dass Gefälligkeitsleistungen wie hier die Begleitung zu einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gesondert honoriert werden. Denn selbst wenn die Lebensgefährtin des Antragstellers förmlich beauftragt worden sein sollte ihn zu begleiten, ist nicht ersichtlich, dass ihr hierfür Aufwendungen erwachsen sein sollten (§ 670 BGB).
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Fundstellen