Leitsatz (amtlich)

I. Gegen Beschlüsse der Sozialgerichte nach § 60 SGG ist nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO keine sofortige Beschwerde statthaft.

II. Die Normenkonkurrenz zwischen der Regelung des § 172 Abs. 2 SGG und der durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 SGG entsprechend anwendbaren Regelung des § 46 Abs. 2 ZPO ist im Wege der Auslegung dahingehend aufzulösen, dass gemäß dem objektivierten Willen des Gesetzgebers § 172 Abs. 2 SGG als speziellere Norm vorgeht.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich vor der 2. Kammer des Sozialgerichts Würzburg (SG) gegen eine Beitragsnachforderung der Beklagten und lehnt in diesem Zusammenhang den Vorsitzenden der 2. Kammer des Sozialgerichts Würzburg, Richter am Sozialgericht A., wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 22. Dezember 2011 erneut eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 durchgeführt worden sei. Hieraus ergebe sich eine Beitragsnachforderung in Höhe von 24.695,86 EUR. Die stichprobeweise durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass sich Beitragsansprüche aufgrund der Unwirksamkeit des angewandten Tarifvertrages ergeben würden.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 - Az. S 6 R 74/12 ER - lehnte das SG einen Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2011 ab. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hin änderte das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 22. März 2012 - Az. L 5 R 138/12 B ER - den Beschluss des SG vom 7. Februar 2012 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2011 insoweit an, als Beitragsnachforderungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2007 nachgefordert werden. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2012 wurde der Widerspruch der Klägerin insgesamt zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. September 2012 Klage, die vor der 2. Kammer des SG Würzburg unter dem Aktenzeichen S 2 R 942/12 geführt wird.

Mit einem am 25. September 2012 beim SG eingegangenem Antrag, der unter dem Aktenzeichen S 2 R 1017/12 ER geführt wurde, beantragte die Klägerin die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. September 2012 gegen den Beitragsbescheid vom 29. Dezember 2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2012 (auch) insoweit anzuordnen, als die Beitragsnachforderungen für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 betroffen sind. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht - Az. L 5 R 972/12 B ER - wurde mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 zurückgewiesen.

Mit am 30. Oktober 2012 beim SG eingegangenem Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 lehnte die Klägerin "die amtierende 2. Kammer des Sozialgerichts Würzburg in Besetzung des Vorsitzenden Richters A." wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die Entscheidung der Kammer in dem Verfahren S 2 R 942/12 unter dem gegebenen Vorsitz unverrückbar feststehe. Die Kammer habe in der Begründung des Beschlusses vom 15. Oktober 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich mit der Argumentation der Klägerin nicht einmal im Ansatz beschäftigen zu wollen und festgehalten, nicht einmal in Erwägung ziehen zu wollen, dass der angegriffene Bescheid der Beklagten möglicherweise rechtsunwirksam sein könnte. Die Kammer habe mit ihren auch inhaltlich höchst dürftigen und rechtlich fehlerhaften Ausführungen auf das von ihr partout gewollte Ergebnis argumentiert. Die Kammer habe sich in diesem Beschluss in abschließender, eine andere Sicht gar nicht mehr zulassender Weise positioniert. Die mit umfangreicher Rechtsprechung untermauerten und ausführlich begründeten Einwände der Klägerin seien mit einer Ausnahme schlicht ignoriert worden, bestenfalls mit einem lapidaren Satz abgetan und abgebügelt worden.

Nachdem der Klägerin eine dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden der 2. Kammer vom 5. November 2012 zugesandt worden war, erklärte die Klägerin, dass es schon "Schmackes" habe, dass die 6. Kammer des Sozialgerichts Würzburg über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden habe, die mit Beschluss vom 7. Februar 2012 den (ersten) Eilantrag abgelehnt hatte. Im Übrigen wäre es allein Sinn bringend gewesen, wenn sich der Vorsitzende der 2. Kammer in seiner Stellungnahme mit dem Vorhalten der ablehnenden Klägerin auseinandergesetzt hätte, konkret mit deren Vorbringen zu seinen schlicht desaströsen Ausführungen im Beschluss vom 15. Oktober 2012 im Zusammenhang mit dem ihm zur Hand gegebenen Beschluss des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 20. April 2012. Diese Verweigerung,...

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