Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Entschädigung des Beteiligten und des Bevollmächtigten für eine mündliche Verhandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Entschädigung des Beteiligten nach dem JVEG für eine mündliche Verhandlung kommt nicht in Betracht, wenn weder das persönliche Erscheinen angeordnet war noch der Beteiligte erschienen ist.
2. Die Kosten des Bevollmächtigten für das Erscheinen bei dem vom Gericht angesetzten Termin können nicht nach dem JVEG entschädigt werden.
Tenor
Der Antragstellerin steht keine Entschädigung wegen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 zu.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, für die ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist und bei der nur ihr Ehemann als ihr Bevollmächtigter erschienen ist.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 297/13 geführten Rechtsstreit der Antragstellerin war auf den 22.01.2014 eine mündliche Verhandlung terminiert worden; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war nicht angeordnet worden.
An der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nahm die Antragstellerin nicht teil. Ihr Ehemann erschien als ihr Bevollmächtigter, teilte aber mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Die Vorsitzende des 16. Senats wies darauf hin, dass eine Verhinderung des Bevollmächtigten dem Gericht frühzeitig mitzuteilen sei, und gab der Klägerin auf, ein aktuelles Attest über die Erkrankung des bevollmächtigten Ehemanns vorzulegen.
Mit auf den 13.01.2014 datiertem Entschädigungsantrag, beim LSG eingegangen am 14.02.2014, beantragte die Antragstellerin eine Entschädigung wegen des Termins am "22.11.13" (Fahrkosten, Attestgebühr).
Mit Schreiben vom 09.04.2014 lehnte der Kostenbeamte des LSG eine Entschädigung ab, da das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden sei. Dem Bevollmächtigten - so der Kostenbeamte - stehe kein Anspruch nach dem JVEG zu. Rein informatorisch wies er darauf hin, dass die Geltendmachung eines Anspruchs für den 22.11.2013 auch verfristet wäre.
Mit Schreiben vom 14.04.2014 hat die Antragstellerin die Wiedereinsetzung beantragt. Mit Schreiben vom 16.04.2014 hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem Anspruch auf Entschädigung der geltend gemachten Kosten ausgehe.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.06.2014 ist der Antragstellerin erläutert worden, dass ihr Entschädigungsantrag zwar nicht verfristet gewesen sei, aber Kosten des Bevollmächtigten nicht über einen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG geltend gemacht werden könnten.
Dazu hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.06.2014 dahingehend geäußert, dass ihr zumindest die Kosten für das ärztliche Attest zu erstatten seien.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 14. und 16.04.2014 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Der Antragstellerin steht wegen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 keine Entschädigung zu.
Sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Regelungen des JVEG, da ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nicht angeordnet worden ist. Im Übrigen ist die Antragstellerin bei diesem Termin auch nicht erschienen.
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter den dort genannten Voraussetzungen wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG.
1. Fristgerecht gestellter Antrag
Der Entschädigungsantrag ist fristgerecht gestellt worden. Mit Eingang des auf den 13.01.2014 datierten Schreibens am 14.02.2014 beim LSG ist die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG von drei Monaten gewahrt. Dass der Kostenbeamte - lediglich der Vollständigkeit halber - die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass ein Entschädigungsanspruch auch verfristet wäre, hat sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben. Denn sie selbst hat im formlosen Antrag von 13.01.2014 die Entschädigung für den "Termin am 22.11.13" beantragt. Dafür wäre der Antrag in der Tat zu spät gestellt worden. Tatsächlich begehrt die Antragstellerin aber eine Entschädigung für den Gerichtstermin am 22.01.2014. Auf die Frage einer Wiedereinsetzung kommt es daher nicht an.
2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Dami...