Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch unzulässig, wenn das Sozialgericht nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO weniger als 4 Monatsraten errechnet.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.12.2010 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.12.2010 ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.12.2010, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 4 ZPO nicht gewährt werden konnte, da die voraussichtlichen Kosten weniger als 4 Monatsraten betragen.

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint (vgl. z.B. Sächsisches LSG v. 16.05.2011, Az.: L 3 AS 430/10 B PKH; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 2008, 9. Auflage, § 172, Rz. 6h). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn das Sozialgericht Prozesskostenhilfe wegen zu weniger Monatsraten nach § 115 Abs. 4 ZPO ablehnt. Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG findet grundsätzlich eine entsprechende Anwendung der ZPO statt. Eine entsprechende Anwendung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn es spezielle Vorschriften im SGG gibt. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl. etwa § 511 Abs. 4 ZPO im Vergleich zu § 145 Abs 4 SGG). Wegen § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist daher eine Anwendung von § 127 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (OVG Bremen, Beschluss vom 7. 9. 2008, S3 S 355/08, juris m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. 7. 2008, L 29 B 1004/08 AS PKH, ZFSH/SGB 2008, 555-557 m. w. N.; a. A. LSG Niedersachen Bremen, Beschluss vom 15. 7. 2008, L 12 B 18/07 AL, Breithaupt 2008, 906-914 m. w. N.) und die im Zivilprozessrecht mögliche sofortige weitere Beschwerde nicht statthaft. Darauf hat das Sozialgericht zutreffend auch in seiner Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen.

Die Beschwerde war nach alledem als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2800394

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