Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Versäumung der 3-Monats-Frist. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Formerfordernis. keine telefonische Antragstellung, Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds sowie Bezifferung des Vergütungsanspruchs. keine Gewährung von "Nachsicht"

 

Leitsatz (amtlich)

Die im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Erklärungen (Wiedereinsetzungsantrag, Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds und Bezifferung des Vergütungsanspruchs) können nur zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich bei Gericht eingereicht werden. Eine telefonische Geltendmachung genügt diesem Formerfordernis nicht.

 

Orientierungssatz

1. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn im Anschluss an das Telefonat zwar noch fristgerecht ein schriftlicher Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird, dieser jedoch keine Ausführungen zu einem Wiedereinsetzungsgrund enthält. Eine Zusammenschau aus dem Telefonat und dem Schriftstück verbietet sich.

2. Für die Gewährung von "Nachsicht" enthalten die Regelungen des JVEG keine Rechtsgrundlage. Eine "Nachsichtgewährung" durch richterliches Ermessen stellt einen Gesetzesverstoß dar (vgl LSG München vom 16.5.2014 - L 15 SF 372/13).

 

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der weiteren Kosten für das Gutachten vom 29.10.2012 (Rechnung vom 05.02.2013: "Laboruntersuchung vom 18.10.12") wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vergütung weiterer im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens erbrachter Leistungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und dazu die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG.

In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 13 R 26/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren erstellte der Antragsteller im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 29.10.2012 ein nervenärztliches Gutachten. Das Gutachten ging am 31.10.2012 samt Rechnung bei Gericht ein. Positionen für die anlässlich der Begutachtung durch ein Fremdlabor am 18.10.2012 durchgeführten Laboruntersuchungen enthielt die Rechnung nicht.

Die Laborärzte stellten dem Gericht mit Liquidation vom 19.12.2012 einen Betrag in Höhe von 104,92 € in Rechnung. Der Kostenbeamte teilte den Laborärzten dazu mit Schreiben vom 11.01.2013 mit, dass Auftragnehmer des Gutachtens allein der Antragsteller sei und die vom Antragsteller, dem Sachverständigen, beauftragten Hilfskräfte kein eigenes Antragsrecht hätten. Eine Vergütung durch das Gericht sei daher nicht möglich. Die Zahlung ihnen gegenüber sei von dem zu erbringen, der die Leistungen im Labor beauftragt habe.

Am 05.02.2013 meldete sich der Antragsteller telefonisch beim Kostenbeamten und teilte mit, dass er eine Rechnung der Laborärzte erhalten habe. Er sei etwas verwundert, weshalb er die Rechnung zahlen solle. Die Rechnung sei doch vom LSG zu begleichen. Bisher seien alle Laborrechnungen direkt, d.h. von den Laborärzten, an die Gerichte gesandt und von dort gezahlt worden. Er sei daher davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit habe.

Auf den daraufhin erfolgten Hinweis des Kostenbeamten, dass die Laborärzte keinen eigenen Anspruch hätten und für den Antragsteller die Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG abgelaufen sei, aber die Möglichkeit der Wiedereinsetzung im Raum stehe, hat der Antragsteller noch im Telefonat unter Hinweis auf seine zuvor getätigten Ausführungen die Wiedereinsetzung beantragt. Anschließend hat er dem Gericht eine auf den 05.02.2013 datierte Rechnung für die Laboruntersuchung vom 18.10.2012 in Höhe von 104,92 € übersandt (Eingang bei Gericht am 08.02.2013). Die formularmäßige Rechnung enthält den Zusatz "Antrag auf Wiedereinsetzung", ohne dass zur Wiedereinsetzung weitere Ausführungen enthalten sind.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Geltendmachung der mit Rechnung vom 05.02.2013 angemeldeten weiteren Kosten (Laboruntersuchung vom 18.10.2012) für das Gutachten vom 29.10.2012, über den nicht der Kostenbeamte, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG das Gericht zu entscheiden hat, ist abzulehnen. Denn der Antragsteller hat keinen Wiedereinsetzungsgrund in der dafür erforderlichen Form vorgetragen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden (Gutachtensauftrag vom 13.08.2012).

2. Vergütungsantrag zu spät gestellt

Der Vergütungsanspruch war bereits erloschen, als der Vergütungsantrag bezüglich der Kosten der Laboruntersuchung vom 18.10.2012 am 08.02.2013 beim Bayer. LSG einging.

Der A...

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