Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Zumessung des Ordnungsgeldes bei Fristversäumnis eines Sachverständigen

 

Leitsatz (amtlich)

Beschwerde gegen die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen.

 

Orientierungssatz

Die Zumessung des Ordnungsgeldes unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat sich an der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung, der Schwere der Pflichtverletzung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Sachverständigen zu orientieren. Für die Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe des oberen Betragrahmens ist regelmäßig eine besondere Begründung erforderlich (vgl. LSG Stuttgart, 01. Juli 2003, L 13 KN 2951/02 B).

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.000.- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000.- EUR.

Streitgegenstand des Klageverfahrens unter dem Az.: S 12 R 2258/07 ist, ob der Kläger Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gegen die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) hat.

Das Sozialgericht München beauftragte den Bf. auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 01.08.2011 zur Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers binnen zwei Monaten.

Das SG bat mit Schreiben vom 03.11.2011 um Mitteilung, bis wann mit dem Gutachten zu rechnen sei bzw. welche Gründe einer Fertigstellung entgegenstünden. Ferner setzte es mit Schreiben vom 21.11.2011 eine Frist zur Übersendung des Gutachtens gemäß §§ 118, 411 ZPO bis 22.12.2011. Mit Schreiben vom 23.12.2011 setzte das Sozialgericht dem Sachverständigen eine Nachfrist bis spätestens 10.01.2012 und wies darauf hin, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000.- EUR verhängt werde, wenn das Gutachten der Geschäftsstelle nicht bis zur Nachfrist vorliege. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass im Falle wiederholter Fristversäumnis das Ordnungsgeld in gleicher Weise noch einmal festgesetzt werden könne. Dieses Schreiben wurde laut Postzustellungsurkunde am 24.11.2011 zugestellt.

Mit Beschluss vom 19.01.2012, dem Bf. zugestellt am 21.01.2012, verhängte das Sozialgericht, nachdem bis zum Ablauf der Nachfrist das Gutachten nicht eingegangen war, Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR gegen den Bf. Es führte aus, dass der Bf. das Gutachten trotz der Erinnerungen nach einer Laufzeit von über fünf Monaten nicht vorgelegt habe. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes halte das Gericht den Betrag von 1.000,- EUR für angemessen, aber auch für notwendig, um fühlbar zur umgehenden Erstattung des Gutachtens anzuhalten. Schon jetzt sei vorsorglich festgestellt, dass bei weiterer Säumnis des Sachverständigen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes von 1.000.-EUR erfolge, sollte das Gutachten nicht bis zum 20.02.2012 beim Sozialgericht eingegangen sein.

Am 02.02.2012 ging beim Sozialgericht die Beschwerdeschrift vom 01.02.2012 ein, mit der der Bf. um Aufhebung des Ordnungsgeldes bat. Grund für die Säumnis seien wiederkehrende gesundheitliche Probleme, zuletzt eine schwere Augenerkrankung gewesen, die sich nun bessere. Sollte als Nachweis ein Attest erforderlich sein, könne er dies nachreichen. Das Gutachten könne er nun bis 16.02.2012 dem Gericht vorlegen.

Das SG forderte den Bf. mit Schreiben vom 03.02.2012 auf, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen und mitzuteilen, warum auf die gerichtlichen Erinnerungen nicht reagiert worden sei. Eine Antwort ging beim SG nicht ein. Mit Verfügung vom 17.02.2012 half das SG der Beschwerde nicht ab.

Mit Beschluss vom 01.03.2012, dem Bf. zugestellt am 02.03.2012, verhängte das Sozialgericht gegen den Bf. ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000.- Euro. Der Bf. habe auch innerhalb der im Ordnungsgeldbeschluss gesetzten Nachfrist bis 20.02.2012 unter Androhung eines Ordnungsgeldes und nach einer Laufzeit von sieben Monaten das Gutachten noch nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Höhe des Ordnungsgeldes halte das Gericht den Betrag von 1.000,- EUR für angemessen, aber auch für notwendig, um fühlbar zur umgehenden Erstattung des Gutachtens anzuhalten.

Dagegen hat der Bf. mit Schreiben vom 19.03.2012, beim Sozialgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde erhoben und um Absehen von dem zweiten Ordnungsgeld gebeten. Als Grund für die Säumnis wurde erneut auf gesundheitliche Probleme, zuletzt eine schwere Augenerkrankung hingewiesen, die sich bis zur zweiten Woche des Märzes fortgesetzt habe. Er sei auf den Erwerb aus der Begutachtung finanziell angewiesen. So müsse er eine einjährige Tochter ernähren. Basierend auf zwei Ordnungsgeldern zu je 1.000,- EUR würde im bezeichneten Fall ein Nettoerwerb von knapp 300.- EUR verbleiben.

Das Sozialgericht teilte dem Sachverständigen mit Schreiben vom 21.03.2012 mit, dass auf das Schreiben vom 03.02.2012 ke...

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