Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung des Verfahrens bis zur Bestellung eines Betreuers. Bestellung eines besonderen Vertreters
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Bestellung eines Betreuers für einen (auch partiell) Prozeßunfähigen durch das Vormundschaftsgericht ist nicht zulässig.
2. Es ist in der Regel ein besonderer Vertreter zu bestellen.
Fundstellen
Haufe-Index 1666904 |
NZS 1999, 416 |
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