Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge gem. § 178 a SGG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Zwei Wochen Frist es § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden ist.

2. Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn die nicht den Anforderungen des § 178 Abs. 2 Satz 5 SGG entspricht, weil es auf den mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Vortrag bei der beanstandeten Entscheidung überhaupt nicht angekommen ist.

 

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25. März 2013, Az.: L 15 SF 34/13 B, wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Mit am 12.04.2013 zugestelltem Beschluss vom 25.03.2013, Az.: L 15 SF 34/13 B, verwarf der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.01.2013, Az.: S 50 SF 821/12 E, als unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200,- € nicht erreicht war (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG -) und das Sozialgericht die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte (§ 4 Abs. 3, 2. Alt. JVEG).

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einem beim Landessozialgericht am 27.05.2013 eingegangenen Schreiben vom 22.05.2013 beanstandet, dass ihr in vergleichbaren Fällen früher immer alles, auch der Verdienstausfall ihres Mannes, erstattet worden sei. Dies begehre sie auch diesmal.

II.

Das Schreiben vom 22.05.2013 ist als Anhörungsrüge zu sehen.

Diese Anhörungsrüge ist aus zwei Gründen gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

1. Verfristung

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden ist.

Die Beschwerdeführerin hätte innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses vom 25.03.2013, Az.: L 15 SF 34/13 B, d.h. ab dem 12.04.2013, die Anhörungsrüge erheben müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie die von ihr geltend gemachten Gründe für die Anhörungsrüge erkennen können. Sie hat die Anhörungsrüge aber erst über einen Monat später, nachdem sie den Beschluss vom 25.03.2013 erhalten hatte, erhoben. Irgendwelche Wiedereinsetzungsgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

2. Nichterfüllung des Darlegungserfordernisses

Die Anhörungsrüge ist auch deshalb unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG entspricht.

Gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen ("das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat") darlegen.

Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a, Rdnr. 6a).

Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a.a.O., § 178 a, Rdnr. 6a).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Wie im zugrunde liegenden Beschluss vom 25.03.2013, Az.: L 15 SF 34/13 B, ausführlich dargestellt worden ist, hat der Senat die Beschwerde wegen der Nichterreichung des Beschwerdewerts und der Nichtzulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht als unzulässig verworfen. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde war dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Auf materiellrechtliche Fragen des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entschädigungsanspruchs kam es nicht an. Dies war auch für einen juristischen Laien wie die Beschwerdeführerin unzweifelhaft zu ersehen, zumal der Senat die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich in den Gründen darauf hingewiesen hatte, dass dem Senat eine inhaltliche Überprüfung des Entschädigungsanspruchs nicht möglich sei. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr - erneut...

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