Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständigentschädigung. Gutachtenerstattung im Schwerbehindertenrecht
Leitsatz (amtlich)
Gutachten nach dem SGB 9 sind mit einem Stundensatz von 36 EUR zu entschädigen. Leistungen nach den Nr. 401 bis 418 sowie 422 bis 424 GOÄ sind je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.01.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.12.2005 - S 10 SB 61/99 Ko - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem am Sozialgericht Landshut anhängig gewesenen Streitverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) des K. H. , geb. 1946, ist der Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers vom 16.11.2000 vom Sozialgericht Landshut mit Beweisanordnung vom 22.02.2001 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannt worden.
Prof. Dr. B. S. hat für den Beschwerdeführer am 04.04.2001 mitgeteilt, dass entgegen der Kostenlimitierung von 1.000,00 DM voraussichtlich von Gutachterkosten um 3.000,00 DM auszugehen sei. Nach entsprechender Korrespondenz mit den Bevollmächtigten des Klägers ist der Beschwerdeführer mit Nachricht des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2001 informiert worden, dass der Kläger nunmehr einen weiteren Betrag von 2.000,00 DM einbezahlt habe. Der Beschwerdeführer werde daher gebeten, das Gutachten zu erstellen.
Das Gutachten des Beschwerdeführers vom 26.04.2002, das dieser zusammen mit Prof. Dr. B. S. und Dr. N. W. erstellt hatte, ist am 20.06.2002 im Sozialgericht Landshut eingegangen. Ausweislich des Beschlusses des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.07.2003 - L 15 B 251/03 SB -, mit welchem die durch die Begutachtung durch Prof. Dr. U. B. entstandenen Kosten in vollem Umfang auf die Staatskasse übernommen worden sind, hat das Gutachten des Beschwerdeführers unstreitig Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung des Sozialgerichts Landshut gewonnen.
Mit Rechnung Nr. 385/01 der Neurologischen Universitätsklinik im BKR vom 06.05.2002 sind insgesamt 1.129,07 EUR geltend gemacht worden. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts Landshut hat den Gesamtrechnungsbetrag mit Nachricht vom 24.06.2002 auf 1.009,46 EUR gekürzt. In Schwerbehinderten-Streitsachen sei ein Stundensatz von 36,00 EUR angemessen, nicht wie vom Beschwerdeführer gewünscht 46,02 EUR. Ausgehend von aufgerundet 15 Stunden à 36,00 EUR ergäbe sich nicht der geforderte Teilbetrag von 644,28 EUR, sondern nur 540,00 EUR. Geringfügige Kürzungen im Bereich der Schreibgebühren, der Kopien und der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer von 16 % ergäben eine Gesamt-Entschädigung von 1.009,46 EUR.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23.09.2002 um richterliche Festsetzung ersucht, da er mit der Kürzung des Stundensatzes von 46,00 EUR auf 36,00 EUR nicht einverstanden sei. Es handele sich um eine komplexe Gutachtensfrage; diese könne nicht daran festgemacht werden, da sie z.B. als unterdurchschnittlich bewertet werde, während sie von Seiten des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich eingestuft werde. Ferner hätten die Schreibgebühren und Kopien nicht nach unten gerundet werden dürfen.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Beschluss vom 07.12.2005 - S 10 SB 61/99 Ko die Entschädigung für das Sachverständigengutachten vom 26.04.2002 auf 1.009,46 EUR festgesetzt. Entsprechend dem hier noch anzuwendenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) betrage der Stundensatz 36,00 EUR. Bei einer Gesamtstundenzahl von aufgerundet 15 Stunden ergäbe sich ein Betrag von 540,00 EUR. Die Schreibgebühren für das 14-seitige Gutachten seien mit einem Seitensatz von 2,00 EUR zu entschädigen; nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG seien insoweit 28,00 EUR zu berücksichtigen. Für 18 Kopien à 0,50 EUR seien 9,00 EUR angemessen. Dies bedinge eine Gesamtsumme von 577,00 EUR. Zuzüglich der technischen Untersuchungen (wie beantragt) in Höhe von 293,22 EUR und der gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuer von 16 % = 139,24 EUR ergäbe sich eine Gesamt-Entschädigung von 1.009,46 EUR.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 10.01.2006 ging am 12.01.2006 im Sozialgericht Landshut ein. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass nicht ein Stundensatz von 36,00 EUR, sondern von 46,02 EUR zugrunde zu legen sei. Das Sozialgericht Landshut habe mit Schreiben vom 12.07.2001 die voraussichtlichen Gutachterkosten um ca. 3.000,00 EUR gebilligt. Die Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht Landshut von über drei Jahren sei zu würdigen. Erstinstanzlich sei der Schwierigkeitsgrad bei der Auftragserteilung nicht richtig eingeschätzt worden. Die Gutachterkosten um ca. 3.000,00 DM seien deutlich unterschritten worden. Weiterhin habe das Sozialgericht Landshut das Gutachten in einem Parallelverfahren verwandt. Dies sei mit Schreiben vom 22.07.2002 ohne separate Kostenerstattung genehmigt worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei es nicht rechtens, nur formale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, da immer das individuelle Gutachten zu betrachten sei und schon ein Unterschied aufgrund des ...