Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Prüfungsumfang bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz. Aufrechnung im Verfahren der Erinnerung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
3. Eine Aufrechnung ist im Verfahren der Erinnerung unzulässig, wenn die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt nocht rechtskräftig festgestellt ist.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das zugrunde liegende Verfahren einer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts wegen eines Amtshaftungsanspruchs - in den Raum gestellt worden war von den dortigen Beschwerdeführern und jetzigen Erinnerungsführern (im Folgenden: Erinnerungsführer) ein an sie auszuzahlender €-Betrag in Höhe eines zweistelligen Milliardenbetrags - mit dem Aktenzeichen L 1 SV 17/14 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) (in der Folge: Hauptsacheverfahren) endete mit Beschluss vom 10.03.2015. Darin erlegte der Hauptsachesenat die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Erinnerungsführern auf und stützte dies auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 15.12.2015 erhob die Kostenbeamtin bei den Erinnerungsführern Gerichtskosten für das Hauptsacheverfahren und drei weitere Verfahren der Erinnerungsführer, darunter eine Gebühr nach Nr. 7504 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG) in Höhe 60,- €.
Mit 25-seitigem Schreiben vom 28.12.2015 haben die Erinnerungsführer dagegen Erinnerung eingelegt. Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland sehen sie in einer Zustandsstörerhaftung. Gleichzeitig trete - so die Erinnerungsführer - das Gericht persönlich in die Sanktionen nach den vier Geldwäschegesetzen ein, da zumindest die zwischenzeitlichen Multimillionenschäden aus Laufzeiten dem LSG eindeutig zugerechnet werden könnten. Sie stützen sich auf Verfassungsrecht, Völkerrecht, Menschenrechte und grundrechtsgleiche Rechte. Die Verweisung an das Zivilgericht scheinen sie als illegal zu betrachten. Sofern das Gericht - so die Erinnerungsführer - den Anspruch auf Gerichtskosten aufrecht erhalten möchte, wären dem ihre eigenen Ansprüche entgegen zu halten.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von den Erinnerungsführern vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zu den Einwänden der Erinnerungsführer
Die Erinnerungsführer sehen im Hauptsacheverfahren erhebliche Rechtsverstöße und erklären die Aufrechnung mit vermeintlichen eigenen Ansprüchen. Diese Einwände sind für das Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 GKG ohne Bedeutung.
2.1. Unrichtigkeit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren
Der Einwand einer angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen und daher im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Das Verfahren der Erinnerung zu Gerichtskostenfeststellungen ist kein Instrument zur erneuten Überprüfung von in der Hauptsache getroffenen Entscheidungen. Die im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen und Festlegungen sind für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1.). Eine Überprüfung und Korrektur e...