Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gem. § 66 Abs.1 GKG
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die Frage der Kostengrundentscheidung in dem dem Kostensatz zugrunde liegenden Verfahren ist einer Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren entzogen.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes wegen einer Beitragsnachforderung.
Die Erinnerungsführerin und ehemalige Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsnachforderung. Sowohl der Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes beim Sozialgericht (SG) Nürnberg als auch die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) blieben erfolglos (Beschlüsse des SG Nürnberg vom 11.09.2012, Az.: S 16 R 1045/12 ER, und des Bayer. LSG vom 26.11.2012, Az.: L 5 R 874/12 B ER).
Mit Kostenrechnung des Bayer. LSG vom 13.12.2012 wurden der Erinnerungsführerin, ausgehend von dem im Beschluss des Bayer. LSG vom 26.11.2012 festgesetzten Streitwert von 3.922,24 €, als Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde (Beschluss nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz - SGG -) 210,- € in Rechnung gestellt.
Dazu hat die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 12.02.2013 einerseits eine Stundung beantragt und andererseits ihre Ansicht mitgeteilt, dass die Ablehnung des Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage aufgrund unrichtiger Sachverhalte erfolgt sei. Im Hauptsacheverfahren sei für den 26.02.2013 ein Erörterungstermin beim SG anberaumt. Dieser Termin solle abgewartet werden, da sie sich sicher sei, dass sich dort die Unbegründetheit der Beitragsforderung herausstellen werde.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 29.03.2010, Az.: L 2 SF 58/08 P KO, vom 28.11.2011, Az.: L 7 SF 395/11 E, vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, und vom 11.07.2013, Az.: L 15 SF 161/13 E; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.
1. Zu den Einwänden der Erinnerungsführerin
Sofern die Erinnerungsführerin, wie sich aus ihrem Schreiben vom 12.02.2013 ergibt, der Meinung zu sein scheint, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegen werde und daher keine Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren zu tragen haben werde, ist dies kein im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz im Sinn des § 19 Abs. 1 GKG beachtlicher Gesichtspunkt.
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zur Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts, sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl.: Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06).
Die von der Erinnerungsführerin in Frage gestellte Richtigkeit der Kostengrundentscheidung in dem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist damit einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Die Kostengrundentscheidung ist im Hauptsacheverfahren getroffen worden; diese Entscheidung ist auch für das Kostenansatzverfahren bindend.
Im Übrigen sei die Erinnerungsführerin lediglich der Vollständigkeit halber, ohne dass dies hier rechtlich relevant wäre, darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Annahme, dass sie bei einem für sie positiven Ausgang des Klageverfahrens keine Gerichtskosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu trägen hätte, einem Irrtum unterliegt. Denn der Ausgang des Kl...