Leitsatz (amtlich)

Zur Anerkennung einer Lumboischialgie als Folge eines Arbeitsunfalls und zur Entscheidung im Beschlussverfahren (§153 Abs. 4 SGG)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.10.2018; Aktenzeichen B 2 U 12/18 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer "Lumboischialgie links bei links paramedianer Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 5/SWK 1 mit Kontakt zur S1-Wurzel links im Rezessus und zur L5-Wurzel links intraforaminal" als weitere Folge eines Arbeitsunfalls streitig.

Der Kläger zeigte der Beklagten mit Fax vom 06.09.2012 einen Arbeitsunfall vom 18.10.2008 an. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger als Altenpflegehelfer auf der Demenz-Station im Stift St. M. in R. beschäftigt und bei der Beklagten versichert. Beim Drehen eines Bewohners im Bett, rutschte dieser über die Bettkante. Der Kläger fing den Bewohner mit ganzer Kraft auf, bevor er auf den Boden fallen konnte, und legte ihn zurück ins Bett. Beim Abfangen des Bewohners verspürte der Kläger einen blitzenden und heftig starken Schmerz in der Wirbelsäule im unteren Bereich; er konnte anschließend nicht mehr aufrechtgehen und seine Arbeit wegen der starken Schmerzen und der gebückten Haltung nicht mehr fortsetzen. Der Kläger fuhr deshalb mit einem Taxi in die Ambulanz des Klinikums B. und anschließend von dort nachhause. Laut Angaben des Klägers hat sich der Schmerz seit diesem Vorfall im Laufe der Jahre immer mehr verschlimmert.

Mit Bescheid vom 11.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2013 erkannte die Beklagte den Unfall vom 18.10.2008 als Arbeitsunfall mit der Unfallfolge "folgenlos verbliebene Distorsion der Lendenwirbelsäule" an. Das anschließend durchgeführte Klageverfahren endete am 13.11.2014 vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG - Verfahren L 18 U 218/14) mit einem Vergleich, mit dem sich die Beklagte zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides in Bezug auf die im Bescheid vom 26.03.2013 im Sinne einer Ausgangsentscheidung getroffene Regelung der Ablehnung weiterer Unfallfolgen verpflichtete. Zuvor hatte der Kläger mit seinem Widerspruch geltend gemacht, dass Veränderungen an seiner Lendenwirbelsäule Unfallfolgen darstellen würden.

Die Beklagte holte nunmehr ein Gutachten zur Zusammenhangsfrage in freier Form mit wissenschaftlicher Begründung des Dr. S. (im Folgenden: Su) vom 21.05.2015 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis zu einer Distorsion der Lendenwirbelsäule und zu einer akuten Lumboischialgie beim Kläger geführt habe. Die Bandscheibenveränderungen in den Bereichen L3/4 und L4/5 sowie die Bandscheibenprotrusion im Bereich L5/S1 seien hingegen nicht durch das Unfallereignis vom 18.10.2008 verursacht worden.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 26.03.2013 mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2015 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens des Dr. Sch. (im Folgenden: Sch) vom 26.01.2016. Dieser hat im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass das Ereignis vom 18.10.2008 zu einer Zerrung an der mittleren und unteren Wirbelsäule des Klägers geführt habe, die innerhalb weniger Wochen folgenlos abgeheilt sei. Weitere Unfallfolgen lägen nicht vor.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG den ärztlichen Sachverständigen Dr. B. (im Folgenden: B) mit fachorthopädischem Gutachten vom 31.10.2016 gehört. Dieser ist abschließend zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger als weitere Unfallfolge eine "Lumboischialgie links bei links paramedianer Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 5/SWK 1 mit Kontakt zur S1-Wurzel links im Rezessus und zur L5-Wurzel links intraforaminal" vorliege. Da seit dem Unfallzeitpunkt eine persistierende Lumboischialgie bestehe und 4 Jahre nach dem Unfallereignis eine Bandscheibenprotrusion im MRT ohne degenerative Veränderungen in den restlichen lumbalen Segmenten nachgewiesen worden sei, könne ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Bandscheibenprotrusion angenommen werden.

Mit Urteil vom 26.04.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass er nach dem Unfall nur sehr oberflächlich untersucht worden sei. Außerdem habe das SG das Gutachten des B nicht richtig gewürdigt, sondern auf das Gutachten des S abgestellt, obwohl dies unzutreffend sei.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 hat der Kläger beantragt, den Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Verfahren L 17 SF 139/18 AB beim LSG). Der Senat hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 18.06.2018 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 hat der Kläger der Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitet, das diese mit Schriftsatz vom...

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