Leitsatz (amtlich)
Zur Unbegründetheit einer Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigtem Ausbleibens des Klägers im Erörterungstermin.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) vor allem gegen das Ruhen von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen rückständiger Beiträge sowie gegen die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) gewandt.
Das Sozialgericht hatte den Bf. zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits auf den 10. November 2011 und 25. Januar 2012 geladen und jeweils das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Der Termin am 10. November 2011 ist auf Antrag des Bf. aufgehoben worden, der Termin am 25. Januar 2012 wegen Erkrankung des Vorsitzenden. Eine weitere Ladung ist zum 16. Februar 2012 erfolgt; das persönliche Erscheinen war wiederum angeordnet.
Einen Antrag des Bf. vom 14. Februar 2012 auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2012 abgelehnt (Az.: S 30 SF 141/12 AB). Den Termin vom 16. Februar 2012 hat es aufgehoben und eine erneute Ladung zum 29. März 2012 vorgenommen. Das persönliche Erscheinen wurde angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 9. März 2012 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 hat der Bf. sein Ablehnungsgesuch vom 14. Februar 2012 gegen den erkennenden Richter "erweitert". Es sei noch eine Anhörungsrüge anhängig, die noch nicht verbeschieden sei und somit das Ablehnungsgesuch noch nicht abgeschlossen. Das Gericht hätte deshalb nicht zum Termin laden dürfen.
Am 28. und 29. März 2012 wurde vom Gericht versucht, dem Bf. telefonisch mitzuteilen, dass der Termin stattfindet. Eine Nachricht konnte jedoch nur auf den Anrufbeantworter gesprochen werden.
Zum Termin am 29. März 2012 ist der Bf. nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat mit Beschluss vom 29. März 2012 die Rechtsstreitigkeiten mit den Az.: S 2 KR 235/11 und S 2 P 68/11 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Er hat die ordnungsgemäße Ladung des Bf. festgestellt und mit weiterem Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von 7 Tagen festgesetzt.
Mit Beschluss vom 19. April 2012 hat das Sozialgericht einen weiteren Antrag vom 12. April 2012 gegen den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Az.: S 3 SF 315/12 AB).
Am 2. Mai 2012 hat der Bf. Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld eingelegt. Die Begründung ist ausdrücklich einem separaten Schriftsatz vorbehalten worden, der jedoch nicht übersandt wurde. Einem Antrag auf Akteneinsicht ist der Senat mit Zusendung der Akte nachgekommen, die jedoch von DHL mit dem Vermerk zurückgegeben wurde, dass das Paket nicht abgeholt wurde. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hat der Senat auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle hingewiesen und an die Beschwerdebegründung erinnert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern...