Leitsatz (amtlich)
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei der Beklagten begehrt.
Zu der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2012 hat das Sozialgericht das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung wurde ihm durch die Deutsche Post an seinem Wohnort in A-Stadt am 12. April 2012 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.
Der Bf. hat mit Schreiben vom 27. Februar 2012, eingegangen am 2. Mai 2012, mitgeteilt, die Ladung erst "letzte Woche" im Briefkasten vorgefunden zu haben. Er sei längere Zeit abwesend gewesen und habe einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post AG in Auftrag gegeben, nicht jedoch bei der "Mainpostlogistik". Er hat gebeten, den Termin auszusetzen, bis er Gelegenheit gehabt habe, auf die vorgefundenen Schreiben zu antworten. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 2. Mai 2012, zugestellt wiederum über die Deutsche Post AG durch Einlegung in den Briefkasten am 3. Mai 2012, mitgeteilt, dass der Termin nicht abgesetzt werde. Die Beklagte hat das Gericht vom Erscheinen entbunden.
Zur Sitzung am 9. Mai 2012 ist der Bf. nicht erschienen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von drei Tagen, verhängt. Der Bf. sei ordnungsgemäß geladen gewesen. Er sei auf die Folgen eines etwaigen Nichterscheinens zuletzt nochmals mit Schreiben vom 2. Mai 2012 hingewiesen worden. Mit weiterem Beschluss hat das Sozialgericht den Rechtsstreit vertagt.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2012 hat der Bf. das Vergleichsangebot der Beklagten vom 11. Juli 2012 angenommen und den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, sein Nichterscheinen sei keine Missachtung des Gerichts, vielmehr hätten die Informationen des Sozialgerichts an ihn nur sehr unzureichend funktioniert. Sein Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post AG sei durch Verwendung der "Mainpost" nicht genutzt worden. Durch das Einstecken in den Briefkasten sei keine Mitteilung an den Empfänger erfolgt. Wesentliche Mitteilungen wie die Terminsfestlegung hätten ihn deshalb erst kurzfristig erreicht. Mit Schreiben vom 27. April 2012 habe er um Aufschiebung des Termins gebeten, damit die vollständigen Unterlagen durchgegangen werden könnten. Die Aufforderung vom 2. Mai 2012, dennoch zu erscheinen, habe ihn erst am 29. Mai 2012 erreicht.
II.
Die beim Sozialgericht fristgerecht eingegangene Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG in Verbindung mit § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit.
Der ordnungsgemäß zum Termin geladene Bf. war nicht anwesend. Dabei erfolgte die Ladung nicht, wie der Bf. vorbringt, über die Mainpost, sondern über die Deutsche Post AG. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Ladung am 12. April 2012 in den Briefkasten der Wohnung eingelegt. Zugestellt wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 SGG nach den Vorschriften der ZPO. Wenn eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht möglich ist, kann nach § 180 ZPO eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück nach § 180 S. 2 ZPO als zugestellt. Der Zusteller hat auf der Zustellungsurkunde vermerkt, dass eine Übergabe nicht möglich war und eine Einlegung in den Briefkasten erfolgt ist. Der Zeitpunkt der Zustellung hängt in diesen Fällen nicht davon ab, wann der Empfänger des Schreibens tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt nimmt (zum Ganzen: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 63 Rdnr. 14). Die Zustellung wird vielmehr mit dem Zeitpunkt des Einlegens unwiderleglich vermutet (Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 180 Rdnr. 5).
Im Übrig...