Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. testpsychologische Zusatzgutachten. Zeitaufwand. Rechnungsstellung
Leitsatz (amtlich)
Bei testpsychologische Zusatzgutachten handelt es sich um einfache gutachterliche Beurteilungen, die das Ergebnis der durchgeführten Testungen zusammenfassend beschreiben, ohne dass eine eigene gutachterliche Würdigung der gestellten Beweisfragen gefordert ist. Sie sind deshalb auch nur nach M 1 zu vergüten. Auch fehlende Sprachkenntnisse der Klägerin und die Notwendigkeit der Zuziehung einer auswärtigen und die Muttersprache der Klägerin beherrschenden Psychologin ändert daran nichts. Für das Aktenstudium eines solchen Zusatzgutachtens können regelmäßig nur eine bis zwei Stunden berücksichtigt werden, da es nicht auf eine detaillierte Kenntnis des Akteninhalts ankommt. Der Senat hält daran fest, dass je durchgeführtem Test 0,50 Stunden inklusive Auswertung anzusetzen sind. Bei stationärer Untersuchung ist regelmäßig neben dem Basis- und Abteilungspflegesatz kein Zeitaufwand für die Untersuchung zu zahlen. Eine Rechnungsstellung durch den das Gutachten miterstellenden Ober- oder auch Assistenzarzt ist bei Gutachten nach § 106 SGG eine durchaus übliche und kostenrechtlich auch akzeptierte Praxis.
Tenor
Die Vergütung für den gerichtlich bestellten SachverständigenProf. Dr. E. für sein neuropsychologisches (testpsychologisches)Gutachten vom 14.11.2005 wird auf 830,85 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Rentenstreitverfahren der Z. S., geb. 1947, ist Prof. Dr. N. mit Beweisanordnung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 27.04.2005 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Im Einverständnis mit dem BayLSG ist die Klägerin vom 10.10. bis 13.10.2005 stationär aufgenommen worden. Außerdem hat der Antragsteller in Ergänzung zu dem psychiatrischen Hauptgutachten von Prof. Dr. N. vom 21.11.2005 ein neuropsychologisches (testpsychologisches) Gutachten vom 14.11.2005 gefertigt.
Für dieses testpsychologische Zusatzgutachten sind mit Rechnung Nr.5819/05 vom 14.11.2005 insgesamt 1.579,17 EUR geltend gemacht worden. Mit korrigierter Rechnung vom 12.12.2005 hat der Antragsteller 1.880,77 EUR erbeten. Zugrunde zu legen sei nicht die Honorargruppe M1, sondern M2.
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Schreiben vom 27.06.2006 die Vergütung auf 987,45 EUR herabgesetzt.
Mit Antrag auf richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG vom 11.08.2006 hat der Antragsteller hervorgehoben, dass es sich um eine Fragestellung gehandelt habe, die der Honorargruppe M2 zuzurechnen sei. Aufgrund des Umfanges der Akten seien fünf Stunden an Aktenstudium angemessen. Für die testpsychologischen Untersuchungen werde grundsätzlich die real benötigte Zeit angerechnet (hier: sechs Stunden) und keine Pauschalen. Bei der Ausarbeitung des Gutachtens hätten nicht nur 1,25 Seiten der Beurteilung gewertet werden dürfen; bei der üblichen Anrechnung von einer Stunde pro Seite der Beurteilung würden sich acht Stunden ergeben, die der Rechnung zugrunde gelegt worden seien. Aufgrund der fehlenden deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin sei nach einer türkisch und deutsch sprechenden Psychologiestudentin gesucht worden, die nicht nur als Dolmetscherin, sondern auch als Testleiterin habe fungieren können. Das vorliegende Gutachten sei, bedingt durch die Fragestellung nach einer möglichen Simulation bei einer nur türkisch sprechenden Klägerin eines der aufwendigsten gewesen, das jemals durchgeführt worden sei.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 08.09.2006 den Vorgang dem Kostensenat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt und darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund eines Rechenfehlers 156,60 EUR überzahlt worden seien.
Von Seiten des Senats wurden in Ergänzung zu den Kostenakten die Rentenstreitakten der Klägerin beigezogen.
II.
Der 15. Senat des BayLSG ist entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) der Kostensenat des BayLSG und damit zuständig für die Festsetzung der Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG.
Auf den Antrag vom 11.08.2006 ist die Vergütung des Antragstellers für das neuropsychologische (testpsychologische) Gutachten vom 14.11.2005 auf 830,85 EUR festzusetzen gewesen.
Wenn der Bezirksrevisor beim BayLSG in dem Parallelverfahren L 15 B 78/06 R KO darauf hingewiesen hat, dass eine Rechnungsstellung durch den das Gutachten miterstellenden Ober- oder auch Assistenzarzt eine durchaus übliche und auch kostenrechtlich akzeptierte Praxis ist, trifft dies im Rahmen von § 106 Abs.3 Nr.5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu, d.h. in Fällen, in denen von vornherein ein Gutachten auf Kosten der Staatskasse eingeholt wird. Dies ist hier der Fall. Prof. Dr. N. ist mit Beweisanordnung des BayLSG vom 27.04.2005 zum "Hauptgutachter" bestellt worden. Entsprechend der Rückfrage der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der LMU M. vom 02.09.2005 h...