Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Rücknahme der Klage nach Rechtswegverweisung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rücknahme der Klage ist, solange der Verweisungsbeschluss noch nicht rechtskräftig geworden ist, auch nach der Abgabe der Akten an das zuständige Zivilgericht möglich.
2. Erfolgt die Rücknahme während eines laufenden Beschwerdeverfahrens, ist vom Beschwerdegericht auf Antrag festzustellen, dass der Verweisungsbeschluss gegenstandslos geworden ist.
3. Der Kläger hat in diesem Fall die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Normenkette
SGG § 102 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 172 Abs. 1, § 173 Abs. 1, §§ 183, 197a Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3, § 17b Abs. 2; VwGO § 155 Abs. 2; ZPO § 259 Abs. 3 S. 1
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 24 SV 2/14 durch Rücknahme der Klage erledigt ist und der Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2014 damit gegenstandslos geworden ist.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat am 20.01.2014 beim Sozialgericht München eine Klage gegen die B. im Zusammenhang mit einer privaten Lebensversicherung erhoben. Er ist mit Schreiben des Sozialgerichts vom 20.01.2014 darauf hingewiesen worden, dass hierfür nicht die Sozialgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig seien. Sollte die danach unzulässige Klage nicht bis zum 07.02.2014 kostenfrei zurückgenommen werden, werde der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht B-Stadt verwiesen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.01.2014 mitgeteilt, dass er die Klage aufrechterhalte, weil seines Erachtens weiterhin die Sozialgerichte für diese Streitigkeit zuständig seien. Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 29.01.2014 mitgeteilt hat, dass es sich um einen privaten Lebensversicherungsvertrag handle und der Rechtsweg zum Sozialgericht nicht eröffnet sei, hat sich das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.02.2014 für unzuständig erklärt und die Klage an das Amtsgericht B-Stadt verwiesen. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden kann. Am 10.02.2014 (Auslaufdatum) sind die Akten an das Amtsgericht B-Stadt übersandt worden.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2014, eingegangen beim Sozialgericht München am gleichen Tag, hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.02.2014 eingelegt. Zur Begründung hat er mitgeteilt, dass die Beklagte seiner Forderung entsprochen habe und dass sich seine Klage daher erledigt habe. Gegenüber dem Amtsgericht B-Stadt hat er mit einem am 18.03.2014 eingegangenen Fax unter dem dortigen Aktenzeichen die Rücknahme der Klage erklärt.
Mit Schreiben vom 14.04.2014 hat das Sozialgericht München den Kläger darauf hingewiesen, dass die Rücknahme der Klage zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Rechtsstreit bereits verwiesen und die Angelegenheit somit endgültig erledigt gewesen sei. Über die Erhebung oder das Absehen von Gebühren habe das Amtsgericht B-Stadt in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Dem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.04.2014 widersprochen. Der Verweisungsbeschluss sei am 18.02.2014 oder 10.02.2014 bei ihm eingegangen. Seine Erklärung hinsichtlich der Erledigung sei also vor Ablauf der Beschwerdefrist, möglicherweise sogar vor Ausfertigung des Beschlusses, eingegangen. Tatsächlich habe sich die Klage also vor Verweisung an das Amtsgericht B-Stadt erledigt.
Mit Schreiben vom 15.09.2016 hat er darauf hingewiesen, dass sich für ihn die Klage bereits dadurch erledigt habe, dass die Beklagte am 29.01.2014 bestätigt habe, dass er bei ihr einen privaten Lebensversicherungsvertrag unterhalten habe. Eine förmliche Rücknahme sei aus seiner Sicht nicht mehr erforderlich gewesen. Ungeachtet der am 13.02.2014 ausdrücklich erklärten Erledigung sei der Rechtsstreit gleichwohl noch vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Sozialgericht B-Stadt verwiesen worden, wodurch ihm Kosten und erhebliche Unannehmlichkeiten entstanden seien.
Das Sozialgericht hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.10.2016 dem Landessozialgericht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das Klageverfahren S 24 SV 2/14 erledigt und der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2014 gegenstandslos geworden ist.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen. Der Senat hat außerdem die Akten des Amtsgerichts B-Stadt zum Aktenzeichen 138 C 108/14 zum Verfahren beigezogen.
II.
Das Bayerische Landessozialgericht ist zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung (§ 17 a Abs. 4 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -, § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und damit auch zuständig für die begehrte Feststellung.
Gegen den Beschluss über die Unzulässigkeit des Rechtswegs mit Verweisung ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Da das SGG die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde ...