Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Arbeitsüberlastung und Personalwechsel sind keine genügende Entschuldigung für Ausbleiben als Zeugin
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das ihr auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro.
In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ersuchte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Schwaben (ZBFS) am 14.07.2009 das Sozialgericht Augsburg, die Beschwerdeführerin als Zeugin vorzuladen. Diese sei am 22.04.2009 aufgefordert worden, über ihren Patienten R. B., dem Antragsteller im Verfahren nach dem SGB IX, einen Befundbericht vorzulegen. Auf die Mahnung vom 04.05.2009 habe sie nicht geantwortet.
Das Sozialgericht informierte die Beschwerdeführerin am 23.07.2009 über das vom ZBFS gestellte Rechtshilfeersuchen. Es kündigte an, sie als Zeugin vorzuladen, damit sie den Bericht abgebe und stellte ihr anheim, bis 21.08.2009 den schriftlichen Befundbericht zu übersenden. Bei rechtzeitigem Eingang könne der Beweistermin abgewendet werden. Zugleich wies das Sozialgericht darauf hin, im Falle unentschuldigten Fernbleibens müsse Ordnungsgeld verhängt werden. Da der Befundbericht nicht einging, setzte das Sozialgericht der Beschwerdeführerin eine weitere Frist bis 18.09.2009. Auch hierauf reagierte die Beschwerdeführerin nicht.
Am 21.09.2009 verfügte das Sozialgericht die Ladung der Beschwerdeführerin als Zeugin auf den 15.10.2009. In der der Beschwerdeführerin mit Postzustellungsurkunde vom 29.09.2009 zugestellten Ladung wies das Sozialgericht erneut auf die Festsetzung von Ordnungsgeld im Falle unentschuldigten Fernbleibens hin. Es teilte mit, weitere Erinnerungen würden nicht erfolgen. Die Ladung sei aber gegenstandslos, wenn der Befundbericht bis spätestens 02.10.2009 bei Gericht eingehe.
Im Beweisaufnahmetermin vom 15.10.2009 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Das Sozialgericht setzte gegen sie 500,00 Euro Ordnungsgeld fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, zwei Tage Ordnungshaft. Die Beschwerdeführerin sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde der Beschwerdeführerin mit Postzustellungsurkunde am 20.10.2009 zugestellt. Einen weiteren auf 25.11.2009 anberaumten Beweisaufnahmetermin hob das Sozialgericht auf, nach dem der Befundbericht am 02.11.2009 eingegangen war.
Ebenfalls am 02.11.2009 legte die Beschwerdeführerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde ein. Sie entschuldigte sich für die verspätete Abgabe des Befundberichts und führte hierfür ihre hohe Arbeitsbelastung und einen Personalwechsel in der Praxis an. In einem weiteren Schreiben vom 30.12.2009 bat sie um Information, welcher Tatbestand Grundlage des Beschwerdeverfahrens sei und welcher Inhalt sich hinter dem Beschluss des Sozialgerichts Augsburg verberge. Der Senat teilte ihr am 12.01.2010 den Sachverhalt mit, der zu dem Ordnungsgeldbeschluss geführt hatte und wies darauf hin, dass ihr Vorbringen keine hinreichende Entschuldigung sei. Es wurde ihre Gelegenheit zur Stellungnahme bis 01.02.2010 eingeräumt. Eine weitere Erklärung ging nicht ein.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.10.2009 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500,00 Euro ist rechtmäßig.
Im Wege der Rechtshilfe kann eine Behörde gemäß § 22 Abs. 1 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ein Gericht ersuchen, eine Person als Zeugen bzw. als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen, wenn diese ohne Rechtfertigungsgründe eine nach § 21 Abs. 3 SGB X erbetene Aussage verweigert. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und zugleich ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, werden die getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufgehoben. Für die Höhe des Ordnungsgeldes setzt Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) einen Rahmen zwischen 5,00 Euro und 1.000,00 Euro. Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld ist demnach, dass die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Nichterscheinens hingewiesen worden ist. Dies trifft hier zu. Die Ladung zum Termin wurde der Beschwerdeführerin mit Postzustellungsurkunde vom 29.09.2009 in den zu ihrer Praxis gehörenden Briefkasten eingelegt. Dass sie ihr Fernbleiben vor dem Termin recht...