Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Kostenübernahme für eine berufliche Weiterbildung als Leistung zur Eingliederung in Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens einer hinreichenden Erfolgsaussicht.
Orientierungssatz
An der Notwendigkeit einer begehrten Weiterbildungsmaßnahme fehlt es, wenn aufgrund dauernder und lang anhaltender Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon auszugehen ist, dass die Eingliederungschancen durch die Weiterbildung nicht erhöht würden und eine begründete Aussicht bestünde, dass nach Abschluss der Maßnahme ein Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.01.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme von Kosten für eine berufliche Weiterbildung als Leistung zur Eingliederung in Arbeit.
Der 1970 geborene Kläger war nach Abschluss seiner Ausbildung zum Speditionskaufmann am 31.01.1992 zumindest seit 03.05.2005 im Wesentlichen arbeitsunfähig, unterbrochen jeweils durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit. So war er auch vom 08.01.2015 bis 25.03.2015, vom 09.04.2015 bis 10.05.2015 und vom 19.05.2015 bis 30.12.2015 arbeitsunfähig, vom 26.03.2015 bis 08.04.2015 und vom 11.05.2015 bis 18.05.2015 arbeitslos. Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 04.03.2015 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine Weiterbildung zum Administrator Linux 1/2 vom 17.03.2015 bis 22.07.2015 (Kursgebühr 6.937,92 €; Zielgruppe: Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder einer Ausbildung im Bereich Technik oder IT und bereits praktischer Berufserfahrung, Personen, die erste Erfahrungen im Umgang mit Netzwerkadministration haben; Teilnahmevoraussetzung: Abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine Ausbildung im Bereich Technik oder IT und praktische Berufserfahrung, erste Erfahrungen im Umgang mit Netzwerkadministration). Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 die Übernahme der Weiterbildungskosten ab. Für eine berufliche Integration sei zunächst eine gesundheitliche Stabilisierung des Klägers erforderlich, wie sich aus den ständigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ergebe. Die vorgeschlagene Qualifizierung sei zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet. Eine berufliche Weiterbildung sei nicht notwendig, die Übernahme von Weiterbildungskosten bei ständigen Arbeitsunfähigkeiten stelle aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein Risiko dar. Das zustehende Ermessen sei ausgeübt worden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Vom Bildungsträger sei die Möglichkeit zur Teilnahme zugesagt worden. Er habe zuletzt 1998 in seinem Beruf gearbeitet und sei daher unstreitig nicht mehr auf dem aktuellen Stand. In der Arbeitswelt würden EDV- und Informatikkenntnisse benötigt. Es sei zwingend erforderlich, Kenntnisse und Fähigkeiten im aktuellen EDV- und Informatikwesen zu erwerben. Die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft.
Mit Beschluss vom 08.01.2016 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und auf die Ausführungen im Bescheid vom 09.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben. Die Weiterbildung sei auch nicht notwendig. Dies ergebe die nach summarischer Prüfung als zutreffend anzusehende Prognoseentscheidung des Beklagten.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Das Ermessen sei auf Null reduziert. Die Weiterbildung sei notwendig. Das SG habe die Regelung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) übersehen. Seit 1998 habe er mehr als vier Jahre diverse Tätigkeiten in an- und ungelernten Berufen ausgeübt. Nachweise hierüber habe er aber nicht. An der Weiterbildung habe er tatsächlich nicht teilgenommen, beabsichtige jedoch eines der zukünftigen Angebote zu nützen. Gesundheitlich sei diese Weiterbildung möglich, denn er müsse nur sitzen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht m...