Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt wird. Eine Entscheidung nach § 115 Abs. 4 ZPO stellt eine Ablehnung wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30.5.2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Sozialgericht hat in dem Klageverfahren S 13 AS 328/09 die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt, da die Gesamtkosten des Bevollmächtigten voraussichtlich 559,30 € betragen und die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss wurde die Beschwerde gemäß §§ 73a, 172 Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als statthaft bezeichnet.
Gegen diese Beschluss hat der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass die Berechnungen des Gerichts, die zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO geführt hätten, fehlerhaft seien. Das Gericht sei von einem zu hohen einzusetzenden Einkommen ausgegangen.
Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht zulässig sei, erfolgte keine Stellungnahme des Bevollmächtigten des Bf.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht zulässig.
Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, die sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe richtet, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser Ausschluss gilt auch in dem vorliegenden Fall, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt wird. Die Ablehnung von Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO stellt eine Ablehnung wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dar. Gemäß § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen gemäß § 114 ZPO nicht bewilligt, weil es der Partei zuzumuten ist, sich die fehlenden erforderlichen Mittel anderweitig zu beschaffen (vgl. Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage 2009, § 115, Rn. 24). Damit fällt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO unter den Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, da nicht die Erfolgsaussichten des zu Grunde liegenden Verfahrens verneint wurden, sondern lediglich das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen