Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. keine Bewilligung für das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG. Vergleichsmaßstab eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Bemittelten. Amtsermittlungsgrundsatz. keine Vergleichbarkeit mit schwerbehindertenrechtlichen Klageverfahren. Analogie. Regelungslücke. Rechtsschutzgleichheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht möglich, da diese nicht gesetzlich vorgesehen ist.

2. Im Übrigen würde ein vernünftig denkender bemittelter Erinnerungsführer einen Rechtsanwalt auch deshalb nicht beauftragen, da er dessen Kosten selbst bei einem Erfolg der Erinnerung tragen müsste.

3. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz spricht bei einer Erinnerung gegen die Bewilligung von PKH. Ein Vergleich mit einem schwerbehindertenrechtlichen Klageverfahren, in dem die Ablehnung der Bewilligung von PKH mit der Begründung des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ausgeschlossen ist, ist nicht zulässig.

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 8; SGG § 73a; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag der Erinnerungsführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Erinnerung wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren einer Erinnerung nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG).

Zu Grunde liegt ein vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) geführtes Klageverfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz. In diesem Verfahren macht die dortige Klägerin und jetzige Erinnerungsführerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens in einer versorgungsrechtlichen Streitsache geltend.

Unter dem Datum des 25.01.2016 wurde der Erinnerungsführerin eine Kostennachricht über 584,- € zugesandt.

Dagegen hat die durch ihren Ehemann vertretene Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 16.03.2016, bei Gericht eingegangen am 18.03.2016, Erinnerung eingelegt und dafür die Bewilligung von PKH beantragt.

Mit Schreiben des Senats vom 07.06.2016 ist die Erinnerungsführerin darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung von PKH nach der herrschenden Rechtsprechung für Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht vorgesehen sei.

Eine Reaktion der Erinnerungsführerin auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

Der Senat hat die Akten des Verfahrens der Entschädigungsklage beigezogen.

II.

PKH ist nicht zu bewilligen, da eine solche für Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 GKG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist.

Zur Begründung verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle im Beschluss vom 07.08.2012, Az.: 1 WS 293/12, das in Einklang mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.07.2012, Az.: III-2 Ws 228/12, 2 Ws 228/12, Folgendes ausgeführt hat:

"Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. KG NJW-RR 1993, 69; Zöller-Geimer, ZPO 29. Auflage § 114 Rn. 1 m. w. N.). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO findet sich im GKG nicht.

Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt hier nicht in Betracht. Der Senat schließt sich hierin der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 Ws 228/12, zitiert nach juris) an. Zum Einen besteht für eine Analogie nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit, weil das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, nicht dem Anwaltszwang unterliegt und für die Abfassung des Rechtsmittels gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. § 129a ZPO Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden können, welcher durch entsprechende Nachfragen und Hinweise auf die Wahl des statthaften Rechtsbehelfs, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags und auf dessen vollständige Begründung hinzuwirken verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf aaO mit näherer Begründung). Zum anderen ist die für eine Analogie stets erforderliche planwidrige Regelungslücke im Falle des Verfahrens über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenerstattung im Verfahren nach § 66 GKG nicht stattfindet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG), um zu verhindern, dass Kostenverfahren, die ohnehin nur Anhängsel des jeweiligen Hauptverfahrens sind, ihrerseits wiederum neue Kostenverfahren erzeugen können (vgl. BGH NJW 2003, 70; OLG Düsseldorf aaO; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., GKG § 66 Rn...

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