Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Wiederholung

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind Ablehnungsgesuche bereits mehrfach erfolglos geblieben, kann ein erneutes Gesuch nur mit solchen Ablehnungsgründen durchdringen, die danach entstanden oder bekannt geworden sind. Bereits früher vorgebrachte Ablehnungsgründe sind im Rahmen der Prüfung des neuen Ablehnungsgesuchs unbeachtlich.

 

Normenkette

SGG § 60; ZPO § 42

 

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende der 33. Kammer des Sozialgerichts München, Richterin am Sozialgericht R., wegen Besorgnis der Befangenheit werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger führt vor der 33. Kammer des Sozialgerichts München, deren Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht (RiSG) R. ist, gegen den Beklagten mehrere Klageverfahren wegen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bereits im Oktober 2007 hatte der Kläger RiSG R. in sechs Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss des Senats vom 12.12.2007 zurückgewiesen (Az.: L 5 SF 51/07 V, L 5 SF 57/07 V bis L 5 SF 61/07 V).

Mit Schreiben vom 16.06.2008 und 03.07.2008 lehnte der Kläger die RiSG R. erneut in den Verfahren S 33 V 27/04 und S 33 V 9/07 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen die überlange Verfahrensdauer und Verschleppung des Verfahrens durch Trennung und Verbindung wie bereits im ersten Ablehnungsgesuch gegen die Kammervorsitzende.

RiSG R. hat sich zu den Ablehnungsgesuchen dienstlich geäußert, wozu der Kläger wiederum Stellung genommen hat.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schreiben des Klägers und die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterin Bezug genommen.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

Da der Kläger RiSG R. bereits einmal in sechs Verfahren abgelehnt hat, diese Gesuche jedoch erfolglos blieben (siehe Beschluss des Senats vom 12.12.2007), könnte der Kläger nur mit solchen Ablehnungsgründen durchdringen, die nach dem 12.12.2007 entstanden oder bekannt geworden sind. Insoweit trägt der Kläger jedoch weder etwas vor noch hat RiSG R. irgendwelche Aktivitäten entfaltet, die die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Eine weitere Bearbeitung der Streitsachen war nach der dienstlichen Äußerung der Kammervorsitzenden nicht möglich, da sich die Beklagtenakten beim Landessozialgericht wegen eines dort anhängigen Berufungsverfahrens befinden. Dies ist nicht zu beanstanden und jedenfalls kein Grund, die Richterin erneut abzulehnen.

Soweit der Kläger im Wesentlichen die bereits früher vorgebrachten Ablehnungsgründe wiederholt und mit der Entscheidung des Senats vom 12.12.2007 nicht einverstanden ist, ist dies im Rahmen der Prüfung dieser Ablehnungsgesuche unbeachtlich.

Dies neuerlichen Ablehnungsgesuche gegen RiSG R. sind somit zurückzuweisen, wobei der Kläger darauf hinzuweisen ist, dass Ablehnungsgesuche zwangsläufig zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen (§ 47 Abs. 1 ZPO).

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2145762

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