Tenor
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Juli 2007 wird in Ziffer I und II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin gegen den Absenkungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 21.06.2007 angeordnet.
II. Die Beschwerdegegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin in beiden Rechtszügen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) erließ mit Datum 21.06.2007 zwei Bescheide gegen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.), die Leistungen von ihr bezieht: In einem Bescheid stellte sie die Absenkung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 30 v.H. der für die Bf. maßgebenden Regelleistung - höchstens in Höhe des der Bf. zustehenden Auszahlungsbetrages - für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2007 fest. Zur Begründung führte die Bg. aus, die Bf. habe sich bis zum 21.06.2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine ihr angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; ein wichtiger Grund für dieses Verhalten liege nicht vor. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag erließ die Bg. gegen die Bf. einen "Eingliederungsverwaltungsakt" nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II.
Gegen den Absenkungsbescheid legte die Bf. am 01.07.2007 Widerspruch ein. Darüber ist noch nicht entschieden. Am 02.07.2007 stellte sie beim Sozialgericht München einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Sozialgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 31.07.2007 abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheids, so das Sozialgericht zur Begründung, bestünden keine ernstlichen Zweifel. Die in der angebotenen Eingliederungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung, an der Maßnahme "Jobbüro" der DAA teilzunehmen, sei der Bf. in jeder Beziehung zumutbar gewesen. Zu einem Konflikt mit der von der Bf. ausgeübten Nebenbeschäftigung werde es nicht kommen. Auch die Betreuung des 13-jährigen Sohnes der Bf. stehe der Verpflichtung nicht entgegen; eventuelle gesundheitliche Probleme des Jungen würden allenfalls zu Einzelfallbefreiungen berechtigen, nicht aber zu der Verweigerung der gesamten Maßnahme. Auch das Verhalten von Mitarbeitern der Bg. sei kein Grund, sich dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu verschließen. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) hat das Sozialgericht gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung abgelehnt.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die Beschwerde. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist, soweit der Beschluss des Sozialgerichts München vom 31.07.2007 angefochten ist, auch begründet. Der Senat hält es für angebracht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Entscheidung des Sozialgerichts, die Bewilligung von PKH abzulehnen. Weder dem Schriftsatz der Bf. vom 13.08.2007 noch vom 20.08.2007 lässt sich ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren entnehmen. Im Schriftsatz vom 20.08.2007 ist vielmehr ausdrücklich davon die Rede, Gegenstand des Verfahrens sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; die PKH-Ablehnung durch das Sozialgericht wird mit keinem Wort erwähnt. Damit hat die Bf. den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens begrenzt.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kommt der Senat zum Schluss, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorzugswürdig ist. Allerdings ist dem Sozialgericht in weiten Teilen seiner Begründung beizupflichten. In der Tat existieren keine Anhaltspunkte, der Bf. hätte der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht zugemutet werden können, weil sie entweder durch ihre Nebenbeschäftigung oder die Betreuung ihres Sohnes zeitlich zu sehr gebunden sei, oder weil sie von Mitarbeitern der Bg. inadäquat behandelt worden sei. Das Sozialgericht hat die dazu vorgebrachten Argumente richtig gewürdigt. Auch der Vortrag der Bf. im Beschwerdeverfahren überzeugt nicht.
Dass der Senat dennoch dem Begehren der Bf. entspricht, liegt daran, dass die Absenkungsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II zu verfassungsrechtlichen Zweifeln Anlass gibt:
Allgemein werden gegen die Absenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB II erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Zwar hat der Senat im Urteil vom 17. März 2006 - L 7 AS 118/05 - die Auffassung vertreten, eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II verstoße nicht gegen die Verfassung. Auch wenn der Senat somit bereits Position bezogen hat, darf man sich de...