Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. kein Anspruch bei Berechtigung zur Vertretung durch einen Verbandsvertreter
Leitsatz (amtlich)
Keine Prozesskostenhilfe bei gewerkschaftlicher Vertretung.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 07.10.2009 wird zurückgewiesen
Gründe
I.
In einem Rechtsstreit um orthopädische Hilfsmittel, insbesondere um Kostenersatz für eine damit im Zusammenhang stehende 2,5 km weite Fahrt von einem Dialysezentrum zu einem als Leistungserbringer von der Beklagten benannten Orthopädieschuhmacher, hatte der Kläger sich mit der Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht gewandt (Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.12.2008). Mit Beschluss vom 07.10.2009 hatte der Senat die Beschwerde wegen der Vorrangigkeit gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Anhörungsrüge vom 15.10.2009, mit welcher der Kläger geltend macht, er sein nicht dazu angehört worden, ob gewerkschaftlicher Rechtsschutz bestehe. Tatsächlich bestehe dort nämlich keine Deckungsmöglichkeit. Er sei auch nicht wegen Niereninsuffizienz dreimal wöchentlich dialysepflichtig. Zudem habe sich der Senat über die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) B 9a SB 3/05 R vom 29.03.2007 hinweggesetzt.
II.
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz.
In der Klageschrift vom 17.09.2008, in der zugleich der Antrag auf Prozesskostenhilfe enthalten war, hatte der Kläger selbst vorgetragen, dass er als Mitglied einer Gewerkschaft Rechtsschutz beantragt habe. Diese eigene Angabe des Klägers hatte der Senat bei der Entscheidung vom 07.10.2009 berücksichtigt. Eine weitergehende Anhörung war insoweit nicht erforderlich.
Nur aus Gründen der Klarstellung ist darzulegen, dass es nach der zitierten Begründung der im Beschluss vom 07.10.2009 angegebenen Rechtsprechung des BSG für die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist, dass die Verbandsvertretung - hier durch den DGB-Rechtsschutz - für das zu entscheidende Verfahren tatsächlich auch besteht. Es reicht vielmehr die Möglichkeit der Verbandsvertretung aus. Von diesem Grundsatz weicht der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG im Übrigen nicht ausdrücklich ab. Denn dort wurde nicht über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden, sondern über die Höhe der erstattungsfähigen Prozessführungskosten.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren Fahrten, die der Kläger immer wieder auf sich nehmen muss um Sachleistungen der Beklagten zu erhalten. Insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, durch welche Erkrankung der bestehenden Multimorbidität des Klägers die entsprechenden Fahrten veranlasst sind. Es war damit für die Entscheidung des Senates nicht relevant, das nach einer erfolgreichen Nierentransplantation im Universitätsklinikum R. die Dialysepflicht des Klägers nicht mehr besteht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178a Abs 4 Satz 3 SGG.
Fundstellen