Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenrecht. Streitwerthöhe in Statusfeststellungsverfahren. keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts: Auffangwert
Leitsatz (amtlich)
1. In Statusfeststellungsverfahren ist es wegen der auf Gesetz beruhenden Verzahnung von Statusklärung und Beitrags- und Zahlungspflicht gerechtfertigt, bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs 1 GKG an die dem Statusfeststellungsverfahren nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen.
2. Angaben zum Streitwert haben frühzeitig bei oder nach Beginn eines Verfahrens zu erfolgen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München war die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin gemäß § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Höhe des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwerts.
Mit der gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2009 erhobenen und nicht begründeten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die vom Beigeladenen für die Klägerin verrichtete Tätigkeit selbstständig und nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde (S 31 R 2889/09). Angaben zum Streitwert wurden nicht gemacht. Der Gerichtskostenvorschuss wurde auf der Grundlage eines vorläufigen Streitwerts von 5000 € erhoben. Die Klage ruhte von Juni 2010 bis Juli 2013 und wurde nach einer die dieselben Beteiligten betreffenden Entscheidung des Sozialgerichts Rostock vom 30.04.2013 von den Beteiligten wieder aufgenommen und im September 2013 durch Anerkenntnis der Beklagten erledigt (S 31 R 1495/13).
Mit Beschluss vom 06.12.2013 hat das Sozialgericht den Streitwert auf 5000 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Streitwert in Statusfeststellungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen sei. Im Anhörungsverfahren hatte die Klägerin die Festsetzung eines Streitwerts von 49.060 € beantragt und dazu vorgebracht, dass sich der Wert des klägerischen Interesses und somit der Streitwert des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts nach den wirtschaftlichen Folgen bemesse, die für die Klagepartei eingetreten wären, wenn die Auffassung der Beklagten richtig gewesen wäre. Die wirtschaftlichen Folgen seien die Sozialabgaben, die dem Arbeitgeber drohen würden, berechnet auf die Dauer des Mitarbeiterverhältnisses, maximal drei Jahre. Hier gehe es um Oktober 2007 bis August 2008 und Oktober 2008 bis September 2009. In diesen 23 Monaten hätte die Klägerin an den Beigeladenen 264.278,88 € bezahlt. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von 11.489,09 € ergebe sich, dass er jeweils über der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung verdient habe. Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 würden sich Sozialversicherungsbeiträge von 122.650 € ergeben (für 2007: 15.750 €; für 2008: 58.300 €, für 2009: 48.600 €). Bei Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 40 % errechne sich ein Wert von 49.060 €, der als Streitwert festzusetzen sei (Schriftsatz vom 29.11.2013).
Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 11.12.2013 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert wie mit Schriftsatz vom 29.11.2013 beantragt auf 49.060 € festzusetzen. Unzutreffend sei zunächst, dass § 52 Abs. 2 GKG einen Regelstreitwert normiere. Wie das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach festgestellt habe, handele es sich um eine Auffangregelung für Fälle, in denen keine Anhaltspunkte für die Bewertung des Streitwerts bestehen. Es handele sich bei § 52 Abs. 2 GKG um eine Ausnahmevorschrift und gerade nicht um eine regelmäßig anzuwendende Vorschrift. Dem vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Beschluss des BSG vom 05.03.2010 (B 12 R 8/09 R) habe ein Ausnahmefall nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegen. Demgegenüber würden hier sehr wohl Anhaltspunkte für die Festsetzung des Werts des klägerischen Interesses vorliegen. Die schon zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts werde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geteilt (Beschluss vom 10.12.2013, L 8 R 650/12 B). Der Ansatz eines Werts von 5000 € entspreche nicht annähernd dem Interesse der Klagepartei.
Das Sozialgericht München hat der dort eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht vorgelegt.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für rechtmäßig und hat sinngemäß die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat dargelegt, dass Ermittlungen zu in Statusfeststellungsverfahren nicht gegenständlichen Fragen zu führen wären, wenn der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestim...