Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Zulässigkeit eines erneuten Eilantrags nach rechtskräftiger Zurückweisung eines früheren Antrags

 

Leitsatz (amtlich)

Unzulässigkeit eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn dieser ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage lediglich einen früheren Antrag, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, wiederholt.

 

Orientierungssatz

Wird in einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei unveränderter Sach- und Rechtslage ein früherer, rechtskräftig zurückgewiesener Antrag lediglich wiederholt, so ist der Antrag als unzulässig zurück zu weisen.

 

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Sanktionsbescheide sowie die Auszahlung insofern einbehaltener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die ASt beziehen Alg II vom Antragsgegner (Ag). Jeweils mit Schreiben vom 21.03.2013 lud der Ag die ASt zur Besprechung ihrer beruflichen Situation für den 26.03.2013 (ASt zu 1.) bzw. für den 27.03.2013 (ASt zu 2.) in die Räumlichkeiten des Jobcenters ein. In der Folgezeit teilte der Ag den ASt mit, eine Meldung am 26.03.2013 und 27.03.2013 sei nicht mehr erforderlich und forderte sie unter Hinweis auf den gleichen Meldezweck jeweils mit Schreiben vom 25.03.2013 - unter Belehrung über etwaige Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtvorsprache - auf, sich am 10.04.2013 bei ihm zu melden. Nachdem die ASt zum Vorsprachetermin nicht erschienen waren, minderte der Ag mit Bescheiden vom 21.06.2013 die jeweilige Regelleistung der ASt um 10% des Regelbedarfs (jeweils monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.09.2013. Dies wurde bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 im Bescheid vom 21.06.2013 entsprechend berücksichtigt.

Trotz entsprechender Einladungen des Ag haben die ASt jeweils auch die Termine zur Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation am 01.07.2013 (Schreiben vom 25.06.2013), 10.07.2013 (Schreiben vom 01.07.2013) und 22.07.2013 (Schreiben vom 11.07.2013) nicht wahrgenommen.

Die ASt legten gegen die Bescheide nach Aktenlage keinen Widerspruch ein. Einen Antrag vom 19.07.2013 auf Feststellung der Nichtigkeit bezüglich der Einladungsschreiben vom 25.06.2013, 01.07.2013 sowie 11.07.2013 und der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 lehnte der Ag mit Bescheid vom 31.07.2013 ab.

Mit der dagegen beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage (S 13 AS 825/13) haben die ASt die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013, der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und des Bescheides vom 31.07.2013 beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Über die dagegen beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) von den ASt eingelegte Berufung (L 11 AS 734/13) ist bislang nicht entschieden.

Wegen der nicht wahrgenommenen Vorsprachetermine am 01.07.2013, 10.07.2013 und 22.07.2013 minderte der Ag mit sechs Bescheiden vom 07.08.2013 jeweils die Regelleistung der ASt um 10% des Regelbedarfs (monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.11.2013. In Bezug auf nicht wahrgenommene Vorsprachetermine am 29.07.2013 (Einladungsschreiben vom 22.07.2013) und 12.08.2013 (Einladungsschreiben vom 29.07.2013) minderte der Ag erneut mit vier Bescheiden vom 04.09.2013 jeweils die Regelleistung der ASt um 10% des Regelbedarfs (monatlich 34,50 €) für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013. Mit einem an die ASt zu 1. adressierten Änderungsbescheid vom 23.10.2013 hob der Ag u.a. in Bezug auf die genannten Sanktionsbescheide die Leistungsbewilligung vom 21.06.2013 gegenüber der Bedarfsgemeinschaft der ASt teilweise für September 2013 iHv 276 €, jeweils für Oktober und November 2013 iHv 345 € sowie für Dezember 2013 iHv 276 € auf.

Auch gegen diese Bescheide haben die ASt nach Aktenlage keinen Widerspruch eingelegt. Ihren Antrag vom 22.08.2013 auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 21.06.2013 und 07.08.2013 lehnte der Ag mit Bescheid vom 03.09.2013 ab. Mit der dagegen beim SG erhobenen Klage (S 13 AS 881/13) haben die ASt die Feststellung der Nichtigkeit der Meldeaufforderungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013, der Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 und 04.09.2013 sowie des Bescheides vom 03.09.2013 beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2013 abgewiesen. Über die dagegen beim LSG von den ASt eingelegte Berufung (L 11 AS 735/13) ist bislang nicht entschieden.

Am 22.11.2013 haben die ASt beim LSG in den Berufungsverfahren L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13 jeweils einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (L 11 AS 781/13 ER und L 11 AS 782/13 ER) und beantragt, die Anhörungen zu Meldeversäumnissen ab 23.03.2013 und sämtliche M...

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