Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Aufhebung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen eine Aufhebung von Prozesskostenhilfe zum Landessozialgericht ist ausgeschlossen, wenn das erstinstanzliche Sozialgericht über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Kostenbeamten entscheidet.

 

Normenkette

SGG § 73a Abs. 8, § 172 Abs. 3 Nr. 2a

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.07.2017 - S 16 SF 224/16 E - wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Streitig waren im Hauptsacheverfahren S 16 AS 582/14, das nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 05.08.2014 mit gerichtlichem Vergleich vor dem Sozialgericht beendet wurde, Leistungen nach dem SGB II.

Anfragen im Jahr 2016 an den Beschwerdeführer (Bf) zu einer eventuellen Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 07.07.2016, 24.08.2016 und 05.10.2016 (mit Fristsetzung, Hinweis auf eine eventuelle Aufhebung und gegen Empfangsbekenntnis) blieben ohne Erfolg.

Das SG hob daraufhin mit Beschluss der zuständigen Urkundsbeamtin vom 03.11.2016 die Bewilligung von PKH mit der Begründung auf, der Bf habe seine sich aus § 120a ZPO ergebenden Mitwirkungspflichten verletzt.

Der "Widerspruch" gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin wurde als Erinnerung gemäß § 73a Abs. 8 SGG behandelt und dem hierfür am SG zuständigen Richter vorgelegt. Dieser wies mit Beschluss vom 06.07.2017, S 16 SF 224/16 E, die Erinnerung zurück. In der Rechtsmittelbelehrung dieses richterlichen Beschlusses wurde die Beschwerde zum BayLSG als statthaft benannt.

Daraufhin hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und dabei einen Bescheid, wonach er aktuell Leistungen nach dem SGB XII bezieht, vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist zwar nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Denn vorliegend geht es nicht um die Ablehnung von Bewilligung von PKH, sondern um die Aufhebung der bereits erfolgten Bewilligung (vgl. hierzu Beschluss des Gerichts vom 19.08.2015 - L 11 AS 533/15 B PKH - m.w.N.). Eine analoge Anwendung dieser Regelung kommt mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. hierzu BT-Drs. 811/12, S. 65; BayLSG Beschluss vom 12.04.2017, L 11 AS 248/17 B PKH). Aus diesem Grund greift auch ein Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 b und 2 c SGG nicht.

Ein Ausschluss der Beschwerde ergibt sich hier allerdings aus § 73 a Abs. 8 SGG.

Diese Regelung bestimmt eine endgültige Entscheidung durch das SG, wenn dieses über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat (BayLSG Beschluss vom 12.04.2017, L 11 AS 248/17 B PKH Rz 6). Genau diese Variante wollte der Gesetzgeber in § 73 a Abs. 8 SGG regeln (vgl. dazu BT-Drs. 17/11472, S. 48). Das Verfahren sollte vor dem SG beendet werden und der Zugang zur nächst höheren Instanz ausgeschlossen werden.

Die damit ausgeschlossene und nicht statthafte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das SG macht die nicht statthafte Beschwerde nicht zulässig (BayLSG Beschluss vom 16.01.2017, L 11 AS 867/16 B PKH Rz 9).

Nachdem der Bf. im Beschwerdeverfahren die vom SG begehrte Handlung nachgeholt hat, besteht für das SG trotz der Verwerfung der Beschwerde Anlass, seine Entscheidung anhand der nunmehr erfolgten Angaben des Bf zu überprüfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11261409

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