Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die GOÄ-Nummern 800, 801, 860 und 855 sind mit der Untersuchungszeit des Sachverständigen abgegolten und nicht berechnungsfähig. Die GOÄ-Nummern 828 (hier: 2 x SEP) und 838 sind auch bei unterschiedlichen Ansatzorten bzw. bei Durchführung an verschieden Muskeln jeweils nur einmal berechenbar.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.08.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit des H.
I. gegen Freistaat Bayern mit Az.: S 25 SB 981/03 ist die Antragstellerin und hiesige Beschwerdeführerin mit Beweisanordnung vom 14.06.2004 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Für das neurologisch-psychiatrische und psychodynamische Gutachten vom 20.03.2005 hat die Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 20.03.2005 insgesamt 1.822,62 EUR geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:
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Neurologische Untersuchung |
800 |
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13,46 EUR |
psychiatrische Untersuchung |
801 |
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17,26 EUR |
Biographische Anamnese |
680 |
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53,62 EUR |
EEG |
827 |
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41,76 EUR |
ENLG der Arme, linker Arm |
838 |
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48,32 EUR |
ENLG der Arme, rechter Arm |
838 |
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48,32 EUR |
SEP der Arme |
828 |
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41,76 EUR |
ENLG der Beine, linkes Bein |
838 |
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48,32 EUR |
ENLG der Beine, rechtes Bein |
838 |
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48,32 EUR |
SEP der Beine |
828 |
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41,76 EUR |
Hamilton-Depressionstest |
855 |
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42,08 EUR |
SDS-Test |
855 |
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42,08 EUR |
SASS-Test |
855 |
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42,08 EUR |
Schmerzfragebogen Deutsche Schmerzliga |
855 |
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42,08 EUR |
Aktenstudium 2,5 Stunden a 50,00 EUR |
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125,00 EUR |
Erstellung des Gutachtens 11 Stunden a 50,00 EUR |
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550,00 EUR |
Diktat und Korrektur 6,5 Stunden a 50,00 EUR |
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325,00 EUR |
16 % Umsatzsteuer aus 1.571,22 EUR |
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251,40 EUR |
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München hat den Entschädigungsantrag vom 20.03.2005 über 1.822,62 EUR mit Nachricht vom 05.04.2005 auf 1.371,79 EUR gekürzt. Es errechne sich folgende Entschädigung:
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Aktenstudium |
2,58 Stunden |
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Untersuchung |
4,50 Stunden |
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Abfassung des Gutachtens |
13,00 Stunden |
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Diktat und Durchsicht |
9,50 Stunden |
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29,58 Stunden |
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aufgerundet: |
30 Stunden |
a 36,00 EUR = 1.080,00 EUR |
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sonstige diagnostische Verrichtungen |
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102,58 EUR |
- 827 |
35,26 EUR |
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- 828 |
35,26 EUR |
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- 838 |
32,06 EUR |
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1.182,58 EUR |
16 % Umsatzsteuer |
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189,21 EUR |
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1.371,79 EUR |
Zur Begründung hat die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend dem Beweisthema "Schwerbehindertenrecht" ein Stundensatz von 36,00 EUR zu gewähren sei. Bei insgesamt 155 Blatt Akteninhalt seien für das Aktenstudium 2,58 Stunden anzusetzen. Der Zeitaufwand für die Untersuchung betrage geschätzt 4,50 Stunden und könne nicht einzeln abgerechnet werden. Für die Abfassung des Gutachtens seien bei 13 Seiten Beurteilung insgesamt 13 Stunden festzusetzen. Für Diktat und Durchsicht seien 9,50 Stunden angemessen. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auszugehen. Gemäß § 5 ZSEG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GOÄ könnten nur die einfachen Beträge der Gebührenordnung in Rechnung gestellt werden. Die diagnostischen Verrichtungen nach den Nrn.828 und 838 der GOÄ könnten auch bei unterschiedlichen Ansatzorten bzw. bei Durchführung an verschiedenen Muskeln jeweils nur einmal berechnet werden (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, Ziffer 1 zu 828 bzw. Ziffer 1 zu 838).
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 04.08.2009 - S 25 SB 981/03 - die Entschädigung der Sachverständigen für das am 20.03.2005 erstattete Gutachten auf 1.371,79 EUR festgesetzt. Das Kürzungsschreiben vom 05.04.2005 sei rechtlich nicht zu
beanstanden. Insbesondere sei zu Recht ein Stundensatz für ein Gutachten über den Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 36,00 EUR festgesetzt worden. Der Gutachtensauftrag sei mit Beweisanordnung vom 14.06.2004 erteilt worden. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sei erst zum 01.07.2004 in Kraft getreten. Nach § 24 Satz 1 JVEG seien die Vergütung und die Entschädigung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden sei. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Gründe des Kürzungsschreibens vom 05.04.2005 Bezug genommen.
Der hiergegen gerichtete "Einspruch" ist am 17.08.2009 bei dem Sozialgericht München eingegangen. Dieses hat den Vorgang mit den zugehörigen Streitakten dem 15. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
Trotz Ankündigung von Seiten der Beschwerdeführerin und entsprechendem Hinweis des BayLSG vom 09.10.2009 ist die Beschwerde nicht begründet worden.
II.
Die gemäß § 16 Abs.2 ZSEG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß §§ 24, 25 JVEG sind vorliegend noch die Vorschriften des ZSEG anzuwenden, weil die Beschwerdeführerin mit Beweisanordnung des Sozialgerichts München vom 14.06.2004 gemäß § 109 SGG zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden ist, also vor dem Inkrafttreten des ZSEG am 01.07.2004.