Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zulassungsgründe: Keine Zulassung zur Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 144 Ab S. 2, § 63 Abs. 2 S. 1, § 139 Abs. 1; ZPO § 317 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.08.2014 - S 1 AL 85/14 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 326,40 € wegen der Nichtteilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme.

Wegen Abbruchs einer vom 14.10.2012 bis 28.02.2013 dauernden Weiterbildungsmaßnahme am 21.10.2012 hob die Beklagte die Bewilligung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 384,00 € teilweise auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 326,40 € (Bescheid vom 09.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2014).

Ausdrücklich dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und ausführlich u.a. ihre berufliche Situation geschildert. Einen konkreten Klageantrag hat sie nicht - auch nicht im Schriftsatz vom 05.03.2014 - gestellt. Das SG hat mit Urteil vom 28.08.2014 die Klage abgewiesen. Die teilweise Aufhebung und die Erstattungsforderung seien rechtmäßig. Aufgrund der Nichtteilnahme an der Maßnahme ab 21.10.2012 wusste die Klägerin, dass ihr Fahrtkosten für die Teilnahme nicht zustünden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Weitere eventuell geltend gemachte Ansprüche (Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, Schadensersatzanspruch gegen Mitarbeiter der Beklagten) seien gegebenenfalls vor anderen Gerichten geltend zu machen. Die Klägerin hat am 09.09.2014 eine beglaubigte Abschrift des Urteils erhalten.

Mit der gegen das Urteil des SG vom 28.08.2014 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin geltend gemacht, das Urteil des SG sei nicht unterschrieben, es handle sich nicht um eine Ausfertigung. Der Tatbestand enthalte Unrichtigkeiten. Sie könne mehrere Klagebegehren gemeinsam verfolgen. Das Urteil des SG solle mit Ablehnung ihrer Beschwerde nicht rechtskräftig werden. Zudem hat sie erneut ihre berufliche Situation ausführlich geschildert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Vorliegend hat die Klägerin keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Zumindest ist aus ihren Schriftsätzen kein solcher Zulassungsgrund erkennbar. Die Frage der Unrichtigkeit des Tatbestandes stellt keinen Zulassungsgrund dar. Diesbezüglich hätte sich die Klägerin an das SG gemäß § 139 SGG wenden müssen. Seit 01.07.2014 kann ein Urteil auch in Form der beglaubigten Abschrift an den Beteiligten zugestellt werden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 317 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-). Eine solche beglaubigte Abschrift hat die Klägerin erhalten. Das sich in der Gerichtsakte befindende Original des Urteils ist vom Richter unterschrieben.

Das Vorbringen der Klägerin, es sei ihr möglich, mehrere Begehren im Wege der Klagehäufung geltend zu machen, stellt vorliegend keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Die Klägerin hat nämlich in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.03.2014 keine konkreten weiteren Begehren und Ansprüche erhoben.

Für den Senat sind auch keine Zulassungsgründe ersichtlich.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7510561

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