Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. mangelnde Erfolgsaussichten. Beiordnung eines Rechtsanwaltes
Leitsatz (amtlich)
Zur mangelnden Erfolgsaussicht bei Prozesskostenhilfe.
Orientierungssatz
Im sozialgerichtlichen Verfahren sind die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bereits wegen der Komplexität der gesamten Rechtsmaterie nicht übermäßig hoch anzusetzen (vgl BVerfG vom 6.5.2009 - 1 BvR 439/08).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.
1.
Der 1964 geborene Kläger erhielt während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe von der Beklagten zum 08.09.2003 und zum 12.09.2003 mit Rechtsfolgenbelehrung versehene Meldeaufforderungen. Beiden kam der Kläger nicht nach, so dass die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2003/Widerspruchsbescheid vom 23.10.2003 zwei Säumniszeiten mit der Folge des Entfallens des Leistungsanspruches feststellte und die Leistungsbewilligung aufhob.
2.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben im wesentlichen mit der Begründung, er habe wie der Beklagten bekannt sei den Meldeaufforderungen aus medizinischen Gründen krankheitsbedingt nicht nachkommen können. Für dieses Klageverfahren hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 12.03.2009 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringens wiederholt. Die Beklagte hat nach Vorlage der Akten einschließlich ärztlicher Dokumentation darauf hingewiesen, dass die Meldeaufforderungen trotz der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers von den Anforderungen aber auch von den Fahrtwegen her zumutbar gewesen seien.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG, §§ 73 a SGG, 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), aber unbegründet, weil dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht.
1.
Prozesskostenhilfe erhält gem § 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
2.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil der Klage gegen die Feststellung zweier Säumniszeiten mit der Folge der Aufhebung des Leistungsanspruches keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 73a SGG, §§ 114 ZPO zukommt.
Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH sowie Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH).
Dennoch ergibt die Anwendung dieses Maßstabes bei der gebotenen summarischen Überprüfung, dass die Beklagte wohl zu Recht zwei Säumniszeiten mit der Folge des Ruhens und der Aufhebung des Leistungsanspruches gem § 145 Abs 1 und Abs 2 SGB III, § 48 SGB X festgestellt hat und deshalb die Klage nicht hinreichend aussichtsreich ist.
Der Kläger hat die mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung unterbreiteten Meldeaufforderungen zum 08.09.2003 und zum 12.09.2003 nicht wahrgenommen. Dafür stand ihm kein wichtiger Grund zur Seite, denn sowohl von dem Fahrtaufwand als auch nach den übrigen Anforderungen her stand sein medizinisch dokumentierter Gesundheitszustand nicht entgegnen. Zu weiteren Ermittlungen zur Zumutbarkeit sowie zu einem wichtigen Grund muss sich das Sozialgericht München angesichts der - im Gegensatz zu den aktenmäßig dokumentierten konkreten Feststellungen der Beklagten - pauschalen Angaben des Klägers auch im Rahmen der Amtsermittlung gem § 103 SGG nicht gedrängt fühlen. Es kommt hinzu, dass für den Fall, dass der Kläger einen nochmals verschlechterten Gesundheitszustand geltend machen könnte, die Aufhebung der Leistungsbewi...