Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des Haushaltsplanes der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2011
Leitsatz (amtlich)
Zum Verfahren der Haushaltsfeststellung der Bundesagentur für Arbeit
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung des vorläufigen Haushaltsplanes der Klägerin für das Haushaltsjahr 2011.
Die für die Auszahlung des Insolvenzgeldes zuständige Klägerin erhielt bis 31.12.2008 die Aufwendungen hierfür gemäß § 358 Abs 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (G v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848 mWv 1.1.2004 - SGB III) von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres erstattet. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurden die Regelungen zur Finanzierung des Insolvenzgeldes geändert. Mit Wirkung ab dem 01.01.2009 werden die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht (§ 358 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des G v. 30.10.2008).
Im Haushaltsjahr 2009 wies der Haushaltsplan der Klägerin ein Finanzierungssaldo von insgesamt 13.803.518.000.- € aus, wobei ein Fehlbestand von 943.500.000.- € daraus resultierte, dass aus der vereinnahmten Insolvenzgeldumlage (710.616.000.- €) die für die Auszahlung des Insolvenzgeldes erforderlichen Aufwendungen (Ausgaben: 1.617.202.000.- € zzgl. der Verwaltungskosten und der Einzugskostenvergütung) nicht gedeckt werden konnten. Das Haushaltsdefizit finanzierte die Klägerin durch eine Entnahme aus ihren Rücklagen.
Im Hinblick auf die bis dahin defizitäre finanzielle Ausstattung der Insolvenzsicherung wurde der gemäß § 360 Satz 1 SGB III zu erhebende Umlagesatz für das Jahr 2010 mit Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010 (InsoGUmlV 2010 - Verordnung v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3938) auf 0,41 vH festgesetzt. Zudem hat der Gesetzgeber in Erwartung eines erneuten defizitären Haushaltes der Klägerin im Jahr 2010 mit § 434t SGB III (idF des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz G v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410 mWv 17.04.2010 bzw. nachfolgend § 434u G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422 mWv 28.10.2010) festgelegt, dass abweichend von § 365 SGB III aus dem zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss wird, wenn die Klägerin das als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen der Beklagten bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann.
Infolge der positiven konjunkturellen Entwicklung war für die Klägerin im Rahmen ihrer Haushaltsplanung für das Jahr 2011 bereits im September 2010 abzusehen, dass die im Jahr 2010 zu erwartenden Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage einen Betrag von 2.800.000.000.- € überschreiten würden, so dass nach Berücksichtigung des Defizits 2009 und der voraussichtlichen Ausgaben für das Insolvenzgeld 2010 (ca. 839.000.000.- € einschließlich Verwaltungskosten und Einzugskostenvergütung) ein Überschuss aus der Insolvenzgeldumlage von ca. 1.100.000.000.- € verbleiben würde. Um die Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage für eine zweckentsprechende Verwendung im Haushaltsplan 2011 einstellen zu können, bemühte sich die Klägerin in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die es ermöglichen würde, die Überschüsse aus der Insolvenzgeldumlage 2010 einer Rücklage zuzuführen, aus der die Aufwendungen für das Insolvenzgeld in den Folgejahren zu finanzieren seien. Nachdem eine kurzfristige gesetzliche Lösung, die ua eine Verstetigung des Umlagesatzes umfassen sollte, aufgrund von Bedenken des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWI) nicht zustande gekommen war, beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin in seiner Sitzung am 12.11.2010 den Haushaltsplan für das Jahr 2011 mit der Maßgabe festzustellen, dass als (Soll-)Ansatz im Titel 1/099 03 (Umlage für das Insolvenzgeld) für das Jahr 2010 ein Betrag von 2.800.000.000.- € und für das Jahr 2011 ein Betrag von 1.116.500.000.- € als Einnahmen einzustellen seien. Diesbezüglich hatte die Klägerin - im Rahmen interner Überlegungen am 13.10.2010 - die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens in Erwägung gezogen, der die Übertragung der überschüssigen Insolvenzgeldumlage haushaltsrechtlich vorbereiten sollte; diese Überlegungen fanden jedoch keinen Eingang in den Haushaltsplan, in dem für das Haushaltsjahr 2011 lediglich vermerkt wurde, dass die Einnahmen aus der Insolvenzgeldumlage, einschließlich des übertragenen Saldos des Vorjahres, die die Ausgaben für diesen Zweck überschreiten, in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden könnten. Im Titel 1/311 99 (Darlehen des Bundes zum Haushaltsausgleich) wurde ein (Soll-) Ansatz von 4.271.004.000.- € ausgewiesen.
Den Haushaltsplan der Klägerin genehmigte die Bundesregi...